Strafrecht Besonderer Teil. Группа авторов

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Varianten voraus, dass die Gesundheitsschädlichkeit einem Stoff innewohnt. Deshalb fallen Strahlen und elektrischer Strom nach herrschender Auffassung nicht unter die Norm, da es ihnen an der Stofflichkeit fehlt.[310] Auch Bakterien und Viren dürften eigentlich nicht erfasst werden, da sie streng genommen ebenfalls keine Stoffe sind, sondern Mikroorganismen.[311] Die herrschende Meinung subsumiert sie gleichwohl unter den Begriff der sonstigen Stoffe.[312] Relevant ist dies für Fälle der (mutwilligen) HIV-Infizierung eines anderen. Hier stellt sich u.a. die Frage, ob der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Geht man davon aus, dass die HI-Viren wegen der fehlenden Stofflichkeit ausscheiden, bleibt nur ein Abstellen auf die Trägersubstanz, nämlich Blut oder Sperma. Diese sind in ihrer Eigenschaft als Körperbestandteile ebenfalls keine Stoffe. Bei einer Infizierung eines anderen werden sie aber regelmäßig vom Körper des Infizierten getrennt und gewinnen dadurch Stoffcharakter. Im Ergebnis lassen sich die HIV-Fälle so auch dann unter den Begriff der »anderen gesundheitsschädlichen Stoffe« fassen, wenn man die Hi-Viren selbst nicht als Stoff ansieht.[313]

      184Tathandlung der Nr. 1 ist das Beibringen des Stoffes. Dies wird üblicherweise bejaht, wenn der Stoff in einer Weise mit dem Körper des Opfers verbunden wurde, dass er seine schädliche Wirkung entfalten kann.[314] Das Opfer muss also nur irgendwie mit dem Stoff in Berührung kommen, ob dieser dann äußerlich oder innerlich wirkt, ist unbeachtlich.[315]

      bb) Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 2)

      185(1) Gefährliches Werkzeug: Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB begeht, »wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt […].«[316] Ein Werkzeug ist gefährlich, wenn »es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen |87|herbeizuführen«[317]. Die Definition enthält also zwei Elemente: Das Werkzeug muss sich objektiv zur gefährlichen Nutzung eignen und auch in dem konkreten Fall in gefährlicher Weise eingesetzt worden sein.[318] Letzteres hat der BGH zum Beispiel in Bezug auf einen dünnen Ledergürtel, mit dem der Beschuldigte auf dem Rücken der Geschädigten lediglich einige leicht rote Striemen verursacht hatte, verneint: »Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht […] für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. […] Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und […] auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs […] hier nicht gegeben.«[319] Das Erfordernis eines gefährlichen Einsatzes des Werkzeugs im konkreten Fall bedeutet hingegen nicht, dass das geschaffene gesteigerte Verletzungsrisiko auch eingetreten sein muss.[320] Ein Gürtel ist also auch dann ein gefährliches Werkzeug, wenn mit ihm zwar mit großer Wucht zugeschlagen wurde, die hervorgerufenen Verletzungen jedoch aufgrund eines zufälligen günstigen Winkels oder sonstiger willkürlicher Umstände dennoch nur leicht sind.

      186Die Benutzung des Werkzeugs muss sich stets unmittelbar in dem Verletzungserfolg niederschlagen. Wird etwa eine Person »durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann […].«[321]

      187Diskutiert wird, ob auch Bordsteinkanten und Wände, gegen die das Körperverletzungsopfer gestoßen, getreten oder geworfen wird, ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.[322] Die herrschende Rechtsprechung |88|verneint dies und subsumiert nur solche Gegenstände, »die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegenstände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand […].«[323]. Dagegen spricht, dass es sachwidrig erscheint, hier nach Beweglichkeit und nicht nach Gefährlichkeit zu differenzieren. Egal, ob jemand mit einem Pflasterstein in der Hand den Kopf eines anderen bearbeitet oder ob er stattdessen den Kopf gegen das Pflaster stößt – dieses Verhalten ist wegen der Beschaffenheit von Stein besonders gefährlich.[324] Man muss allerdings berücksichtigen, dass der Begriff »Werkzeug« im allgemeinen Sprachgebrauch stets bewegliche Gegenstände meint, also eine Sache, die der Täter selbst führt und sich so aktiv zunutze macht.[325] Der Wortlaut des Tatbestandes als absolute Auslegungsgrenze gem. Art 103 Abs. 2GG sperrt hier deshalb die Anwendung des § 223 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf unbewegliche Sachen.[326]

      188Weiteres Standardproblem im Zusammenhang mit dem gefährlichen Werkzeug ist der Tritt mit dem »beschuhten Fuß«. Fraglich ist, ob der Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. Dafür spricht, dass der beschuhte gegenüber dem bloßen Fuß die Gefährlichkeit des Tritts erheblich steigert. Andererseits werden Tritte in den allermeisten Fällen mit Schuhen ausgeführt. Situationen, in denen sich der Täter vor der Körperverletzung die Schuhe auszieht oder von vornherein keine trägt, dürften die absolute Ausnahme darstellen. Es ist also üblich, Schuhe zu tragen, sie werden meist nicht zielgerichtet zur Intensivierung des Verletzungserfolges hinzugezogen, fungieren eben nicht als Werkzeug, das sich der Täter zu Nutze macht, um seine Verletzungskraft zu steigern.[327] Subsumiert man normale Straßenschuhe, die jeder trägt, unter den Begriff des (gefährlichen)Werkzeugs, überschreitet man daher die semantischen Grenzen der Norm und verkehrt zudem noch das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das dem System von Grund- und Qualifikationstatbeständen innewohnt.

      189Die Rechtsprechung folgt diesen Überlegungen nicht, sieht aber auch nur in manchen Schuhen ein gefährliches Werkzeug. Sie differenziert nach der Art des Schuhs und nach dessen konkreter Einsatzweise: »Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden […]. Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem »normalen Straßenschuh« mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird.«[328] Bei Schuhen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit generell besonders gefährlich sind (großes Gewicht, Stahlkappen etc.), genügt |89|danach bereits, dass sie überhaupt zum Einsatz kommen. Bei gewöhnlichen Schuhen muss anhand ihres konkreten Einsatzes entschieden werden, ob sie ein gefährliches Werkzeug darstellen.

      190(2) Waffe: Eine Waffe im Sinne des StGB ist ein körperlicher Gegenstand, »der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen«[329]. Waffen bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge und zeichnen sich dadurch aus, dass man sie nicht nur faktisch zur Verletzung von Menschen einsetzen kann, sondern dass sie auch genau zu diesem Zweck gebaut wurden. Ob auch Gas- und Schreckschusspistolen unter diesen Begriff fallen, war lange umstritten, wird mittlerweile jedoch von der Rechtsprechung bejaht, sofern der Explosionsdruck der Pistole nach vorne austritt.[330]

      cc) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (Abs. 1 Nr. 3)

      191Dieses Qualifikationsmerkmal wird folgendermaßen definiert: »Ein Überfall ist i.S.d. st. Rspr. des BGH nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr

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