Strafrecht Besonderer Teil. Группа авторов

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zur Tötung eines Menschen führt. Es genügt also gewissermaßen ein mittelbarer Erfolg. Hauptanknüpfungspunkt der Strafandrohung ist nicht die Verletzung, sondern das mit einer Schlägerei verbundene Risiko, dass es zu einer solchen kommt. Ebenfalls einen Sonderfall bildet die Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB. Danach macht sich strafbar, wer als Amtsträger im Rahmen seiner Amtstätigkeit eine Körperverletzung gem. §§ 223ff. StGB begeht. § 340 StGB stellt folglich eine Qualifikation des § 223 StGB und zugleich ein Sonderdelikt dar. Wegen der Anknüpfung an die Amtsträgereigenschaft wird § 340 StGB in dem Kapitel über die Amtsdelikte erläutert, vgl. Rn. 669ff.Ebenfalls in einem eigenständigen (Verbrechens-)Tatbestand geregelt ist neuerdings die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB).

      146Das Schutzgut der Körperverletzungsdelikte ist die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden eines anderen.[237] Eine Selbstverletzung ist folglich nicht strafbar. In Ermangelung einer strafbaren Haupttat ist in der Folge auch die Beihilfe zur Selbstverletzung straflos (vgl. die Ausführungen zur Beihilfe zum Suizid unter Rn. 115). Es gibt allerdings eine Reihe von Grenzfällen, bei denen sich die Frage stellt, ob tatsächlich noch Beihilfe vorliegt, oder ob die Schwelle zur (mittelbaren) Täterschaft überschritten ist. Das Landgericht Berlin[238] war beispielsweise mit dem folgenden Sachverhalt konfrontiert: Ein Kneipenwirt veranstaltet mit einem 16-jährigen, aber alkoholgewöhnten Gast ein Wetttrinken. Derjenige, der zuerst aufhört zu trinken oder sich übergibt, verliert. Der Gast fällt nach 44 Gläsern ins Koma und verstirbt später. Der Wirt hatte sich während des Wettbewerbs heimlich statt Tequila Wasser in sein Glas gießen lassen und bleibt deshalb unversehrt. Das Landgericht hat den Wirt wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verstorbene hat sich zwar autonom zu dem Wetttrinken entschlossen, war über die Wirkung von Alkohol informiert |69|und hat auch gewusst, wie viele Gläser er bereits getrunken hatte. Durch die Wettbewerbsmanipulation des Wirts habe er jedoch irrig angenommen, sein Konkurrent habe bereits ebenso viel getrunken. Dieser bewusst gesetzte Irrtum begründe eine Tatherrschaft des Wirts, weshalb eine eigenverantwortliche Selbstschädigung ausscheide. Der Wirt war nach der Ansicht des LG Berlin mittelbarer Täter.[239]

      147Über den Begriff des Körpers gibt es einige Meinungsverschiedenheiten. Sie werden festgemacht an der Frage, ob künstliche Körperteile (z.B. Beinprothesen), implantierte Hilfsmittel (z.B. Herzschrittmacher) und vom Körper getrennte Körperbestandteile (z.B. entnommenes Blut oder Organe) Gegenstand eines Körperverletzungsdelikts sein können, oder ob deren Beschädigung unter § 303 StGB (Sachbeschädigung) fällt. Die meisten Stimmen stellen bei der Beurteilung solcher Fälle darauf ab, ob es (noch oder schon) eine dauerhafte Verbindung mit dem Körper gibt. Durch diese Verbindung verlieren Prothesen ihre Sacheigenschaft und werden Körperbestandteile. Andersherum werden natürliche Körperteile zu Sachen, wenn sie nicht nur vorübergehend vom Körper getrennt werden.[240]

      148In § 230 Abs. 1 StGB ist für die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) vorgesehen, dass diese nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen (Antragsdelikt).[241] Abs. 2 berechtigt bei Körperverletzungshandlungen gegen Amtsträger (z.B. Polizisten) auch den Dienstherrn dazu, Strafantrag zu stellen.

      2. (Einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB)

      a) Tatbestand

      149Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist schnell zu überblicken: Objektiv verlangt er eine üble und unangemessene Behandlung, die den anderen in seiner körperlichen Unversehrtheit oder seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur |70|unerheblich beeinträchtigt[242] (= körperliche Misshandlung)[243] bzw. das Hervorrufen, Steigern oder Unterhalten eines krankhaften Zustandes[244] (= Gesundheitsschädigung). Subjektiv ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. In Abs. 2 ist auch der Versuch einer Körperverletzung unter Strafe gestellt.[245]

      150Eine seelische Beeinträchtigung kann für § 223 StGB genügen,[246] wenn sie zumindest vorübergehend das Niveau einer psychischen Erkrankung (z.B. Depression, Angststörung) erreicht und damit eine Gesundheitsschädigung vorliegt. Ob diese psychische Erkrankung sich körperlich auswirken muss, um tatbestandsmäßig zu sein, ist umstritten. Die herrschende Meinung verlangt, dass der Körper »im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand« versetzt wird.[247] Der Wortlaut der Norm lässt aber auch eine andere Auslegung zu, da der Begriff der Gesundheitsschädigung ja gerade nicht auf die körperliche Integrität abstellt und deshalb auch psychische Krankheitszustände erfasst.[248] Das Merkmal der körperlichen Misshandlung jedenfalls ist bei psychischen Einwirkungen allenfalls dann erfüllt, wenn körperliche Folgen erkennbar sind, etwa wenn jemand in Folge einer Bedrohung unter angstbedingten körperlichen Folgen wie Magenschmerzen, Schwindel, Übelkeit o.ä. leidet.[249] Gerade in solchen Fällen muss aber sorgfältig geprüft werden, ob »die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mehr als nur unerheblich und damit unangemessen ist […], was nicht nach dem subjektiven Empfinden, sondern nur aus der Sicht eines objektiven Beobachters beurteilt werden kann […]«.[250]

      151Das OLG Köln hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Mann, der von dem Beschuldigten zweimal am Telefon bedroht worden war und in der Folge unter Durchfall litt, Opfer einer Körperverletzung geworden ist. Das OLG verneinte dies mit folgender Begründung: »Schreck, Angst und |71|Aufregung führen häufig zu Schweißausbruch, Herzklopfen oder verstärkter Verdauungstätigkeit. Dabei handelt es sich lediglich um Symptome psychosomatischer Vorgänge, die zwar auf den engen Zusammenhang von Seele und Körper hinweisen, im allgemeinen jedoch vom gesunden Menschen ohne weiteres vertragen und allenfalls als lästig empfunden werden. Anders als etwa Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schlaflosigkeit oder Schwindelgefühl […], verursacht das vorübergehende Auftreten von Durchfall nach einem Angsterlebnis keine so schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, daß die Erheblichkeitsgrenze erreicht oder überschritten wäre, zumal viele Menschen in zahlreichen Lebenssituationen (z.B. infolge Flugangst beim Reisen, Examensangst bei Prüfungen etc.) von derartigen Symptomen betroffen werden, ohne daß sie darin in der Regel mehr als eine kurze, insgesamt unerhebliche Beeinträchtigung sehen, der man keine Bedeutung beizumessen braucht. Da die Beeinträchtigung nicht über die Folgen hinausgeht, die häufig mit psychischen Einwirkungen verbunden sind, liegt auch keine Gesundheitsschädigung vor, denn diese setzt einen pathologischen Zustand von gewisser Schwere und nicht ganz vorübergehender Dauer voraus […], der hier den Feststellungen zufolge nicht gegeben war.«[251] Reagiert jemand mit körperlichen Symptomen auf eine Bedrohung, liegt deshalb also noch nicht automatisch eine körperliche Misshandlung vor. Es ist dann zu diskutieren, ob die körperlichen Symptome erheblich sind.

      152Auch in Fällen, in denen der Beschuldigte jemandem im Rahmen einer Auseinandersetzung ins Gesicht spuckt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle des § 223 StGB überschritten ist. Der damit beim Betroffenen einhergehende Ekel könnte bereits eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens sein. Dann wäre eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB gegeben. Die Rechtsprechung verneint dies jedoch zu Recht. Jemanden anzuspucken stelle zwar eine üble und unangemessene Behandlung dar. Diese beeinträchtige das körperliche Wohlbefinden jedoch – zumindest wenn der Speichel rasch abgewischt werden kann und der Ekel schnell wieder abklingt – nur unerheblich.[252] Das Schwergewicht der Einwirkung liege »beim Angespucktwerden in der Empörung über die besonders kränkende Behandlung, während das körperliche Wohlbefinden regelmäßig kaum tangiert ist. So würde ein Geschädigter, der ersichtlich versehentlich vom Speichel getroffen worden wäre, sich nicht als körperlich verletzt betrachten.«[253] Das Verhalten stellt aber ggf. eine tätliche Beleidigung gem. § 185 Alt. 2 StGB dar (vgl. dazu Rn. 383).[254]

      153Anders als das Anspucken hat das AG Lübeck einen Fall bewertet, in dem der Beschuldigte Frauen mit Sperma bespritzt hat,

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