Rechtsgeschichte. Stephan Meder

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Rechtsgeschichte - Stephan Meder

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1. Überblick über die Ereignisse nach der Kapitulation

       2. Rechtspflege und Rechtswissenschaft in der sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR

       2.1 Begriffsjurisprudenz, Interessenjurisprudenz und historischer Materialismus

       2.2 Beseitigung des Prinzips der Gewaltenteilung

       2.3 Rückschritte in der Gesetzgebungslehre

       2.4 Weitere Merkmale des Rechtsbegriffs in der sozialistischen Gesellschaft

       3. Rechtspflege und Rechtswissenschaft in den Westzonen und der späteren Bundesrepublik

       3.1 „Renaissance des Naturrechts“

       3.2 Entstehung und Inhalt des Grundgesetzes

       3.3 Begriffsjurisprudenz, Interessenjurisprudenz und Wertungsjurisprudenz

       21. Kapitel Wo stehen wir heute?

       1. Zivilrecht, Bürgerliches Recht und Privatrecht

       1.1 Das Sonderprivatrecht

       1.2 Entwicklungen in einzelnen Teilgebieten des Privatrechts

       1.2.1 Vertragsrecht

       1.2.2 Exkurs: Pacta sunt servanda?

       1.2.2.1 Zunahme von Formgeboten

       1.2.2.2 Pacta sunt servanda und Privatautonomie

       1.2.3 Deliktsrecht

       1.2.4 Familienrecht

       2. Probleme der Verfassungsauslegung und der Drittwirkung von Grundrechten

       3. Strafrecht

       4. Ausblick: Vom Erbe der historischen Schule zu einer Theorie transnationaler Rechtsprozesse

       Abkürzungen

       Nützliche Internet-Adressen

       Personenverzeichnis

       Sachverzeichnis

      Vorwort

      Das Buch ist für die neue Auflage durchgesehen und an einigen Stellen geringfügig erweitert worden. Völlig neu formuliert wurde der Abschnitt über Gottfried Wilhelm Leibniz in dem Kapitel über das Naturrecht (12. Kapitel). Aus Anlass seines Todestages, der sich am 14. November 2016 zum 300. Male jährte, sind die wissenschaftlichen Debatten über sein juristisches Werk wieder in Fluss geraten. In der 6. Auflage soll diesen Diskussionen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sind neben den Querverweisen Schreibfehler korrigiert und Literaturhinweise aktualisiert worden. Alexander Ihlefeldt danke ich für die Umsetzung des Textes in die ‚neue‘ Rechtschreibung und für die Generierung einer Vielzahl von Verknüpfungen, wie sie die Herstellung eines e-Produkts erfordert.

Hannover, im Juli 2017Stephan Meder [<<13]

      Die Rechtsgeschichte ist traditionell in zahlreiche Einzelfächer gegliedert, wobei der Einteilung in Romanistik und Germanistik besondere Bedeutung zukommt. Diese Einteilung stammt aus dem 19. Jahrhundert und scheint derzeit in Rückbildung begriffen zu sein. Für eine zuverlässige Prognose über die künftige Entwicklung mag es noch zu früh sein, doch mehren sich die Anzeichen, die auf eine eher unspezifische Widmung des Faches als Rechtsgeschichte hindeuten. Es steigt die Anzahl juristischer Fakultäten, an denen nur noch ein Lehrstuhl für Rechtsgeschichte eingerichtet ist. Die Romanistik scheint die große Verliererin der aktuellen Reformbestrebungen zu sein. Wie schon einmal in der Zeit von 1933 – 1945 droht das vielleicht glänzendste und international am meisten angesehene Feld rechtshistorischer und juristischer Gelehrsamkeit in Deutschland an den Rand gedrängt zu werden.

      Die Idee zu diesem Buch entstand an einem Fachbereich, wo Rechtsgeschichte jenseits der traditionellen Einteilung in Römisches und Deutsches Recht unterrichtet wird. Ist das Stoffgebiet nicht auf ein bestimmtes Herkunftsland oder auf eine bestimmte Epoche festgelegt, so stellt sich die Frage: Wo anfangen? Den Ausgangspunkt der vorliegenden Darstellung soll das römische Recht bilden. Wenn es dafür eine Rechtfertigung gibt, so liegt sie in der geschichtlichen Tatsache der Rezeption des römischen Rechts. Wie Goethes Faust ohne Helena kaum zu verstehen ist und Brecht nicht ohne die Bibel, setzt auch die Darstellung moderner Rechtsentwicklungen gewisse Kenntnisse der antiken Grundlagen voraus. Dies sei an zwei Beispielen erläutert. [<<15]

      Das erste betrifft den Einfluss des römischen Rechts auf die modernen Kodifikationen. Vom BGB hat man bekanntlich gesagt, es sei ein in Paragraphen gegossenes Pandektenlehrbuch (16. Kapitel 3, S. 347.). Und auch die anderen Privatrechtsgesetzbücher Europas sind romanistische Kodifikationen. Dass das BGB deutsch, der Code civil französisch, das Wetboek niederländisch, der Código civil spanisch oder der Codice civile italienisch spricht, spielt im Vergleich zur gemeinsamen Tradition nur eine untergeordnete Rolle. Über Gesetzgebung nimmt ein mehr als zweitausend Jahre altes Recht also noch heute Einfluss auf die Rechtsordnung. Um diese „seltsame Erscheinung“ (Jhering) angemessen würdigen zu können, bedarf es zunächst einer Vorstellung von der überlegenen Methode und der verfeinerten Begriffstechnik, die römische Juristen entwickelt haben. Man muss aber auch wissen, dass Methode und Begriffstechnik einer bestimmten Verfassungsordnung entsprungen sind, deren Kern die römische Idee von Freiheit (libertas) bildet. Diese hat sich in der römischen Republik entwickelt, „die selbst noch Historikern der Moderne als Vorbild einer freiheitlichen Ordnung erschienen ist“ (Bleicken). Es ist daher kein Zufall, dass die 1945 und 1989 zusammengebrochenen Systeme das römische Recht – mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen – jeweils auszuschalten suchten. In einer Zeit, in der viele die Abenteuer der großen Ideologien im 20. Jahrhundert schon für beendet halten, verdient diese Tatsache besondere Hervorhebung.

      Das zweite Beispiel ist spezieller und handelt von dem Satz pacta sunt servanda. Der Satz ist im Mittelalter aufgekommen und bis heute anerkannt. Seine historischen Voraussetzungen stoßen aus Gründen, auf die noch zurückzukommen ist, derzeit wieder auf gesteigertes Interesse (21. Kapitel 1.2.2, S. 464). Juristische Laien pflegen anzunehmen, den Schlüssel zum Verständnis biete schon die schlichte Übersetzung: „Verträge muss man halten“. Ebensowenig lässt die Erläuterung der Ursprünge im kanonischen Recht des Mittelalters (6. Kapitel 4.2, S. 161) ermessen, warum der Satz einst eine Revolution bedeutete, deren Auswirkungen noch heute spürbar sind. Man muss wissen, dass das römische Vertragsrecht auf einem numerus clausus von klagbaren Vertragstypen beruht, wonach bloße pacta keine Rechtsverbindlichkeit entfalten (S. 73). Ohne [<<16] Kenntnis der romanistischen Grundlagen bleibt unverständlich, warum auf Basis von pacta sunt servanda in Europa über die Jahrhunderte hinweg ein einheitliches Vertragsrecht wachsen konnte, das derzeit wieder auf dem Prüfstand steht (21. Kapitel 1.2.2.2, S. 467).

      Was wir als Anfänge wahrzunehmen glauben, „sind schon ganz späte Stadien“ (Jacob Burckhardt). Rom steht am Ende der Antike und die Menschheit hat bereits vor Griechenland, Israel oder Ägypten Tausende von Jahren erlebt, die von den altsteinzeitlichen Jäger- und Sammlergesellschaften

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