Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

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Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

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      Lackner/Kühl-Heger § 323a Rn. 17 m.w.N.

       [13]

      Schönke/Schröder-Hecker § 323a Rn. 24; BGHSt 10, 247; Joecks/Jäger § 323a Rn. 31.

       [14]

      BGHSt 13, 223.

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

      95

      Wir haben uns anhand des „Berliner Raser Falles“ mit der Abgrenzungsthematik dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit beim Tötungsdelikt bereits im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 20 beschäftigt. Lesen Sie das noch einmal nach.

      Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt.

      96

      

      Mit § 315d Abs. 5 hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, ein verbotenes Rennen mit tödlichem Ausgang schuldangemessen zu bestrafen. Abs. 5 ist, wie wir sehen werden, eine Erfolgsqualifikation, d.h. der Täter muss bezüglich der schweren Folge gem. § 18 nur fahrlässig handeln.

      Hinweis

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › I. Überblick

      97

kein Alternativtext verfügbar

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      98

      Die geschützten Rechtsgüter des § 315d sind (in Abs. 1 ausschließlich) als Universalrechtsgut die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs und darüber hinaus (sofern es um Abs. 2 und 5 geht) die Individualrechtsgüter Leib und Leben eines anderen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

      § 315d Abs. 1 ist der Grundtatbestand. Er ist ebenso wie § 316 ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es muss also zu keinem Gefährdungserfolg kommen.

      § 315d Abs. 2 hingegen ist, wie die §§ 315b Abs. 1 und 315e Abs. 1 auch, ein konkretes Gefährdungsdelikt und im Verhältnis zu Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Qualifikation. Hier muss eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein.

      In § 315d Abs. 3 wird eine Versuchsstrafbarkeit geregelt, allerdings nur für § 315d Abs. 1 Nr. 1. Die Teilnahme an einem Rennen sowie das „Rennen gegen sich selber“ sind also nicht im Versuch strafbar.

      Nach § 315d Abs. 4 können die Täter bestraft werden, die zwar vorsätzlich einen Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3 begangen haben (ein fahrlässiger Verstoß ist in Anbetracht der Natur eines Rennens hier auch kaum denkbar), dabei aber keinen konkreten Gefährdungsvorsatz hatten. Es handelt sich also um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die Ihnen schon aus den §§ 315b und c geläufig sein sollte.

      § 315d Abs. 5 enthält eine Erfolgsqualifikation, bei welcher der Täter bezüglich der genannten Folgen gem. § 18 nur fahrlässig handeln muss.

      99

      

      Hinweis

      Beachten Sie zudem, dass der Gesetzgeber § 315d auch in den Katalog des § 69 aufgenommen hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a). Das Gericht kann dem Täter bei einer späteren Verurteilung also die Fahrerlaubnis entziehen. Dementsprechend ist auch schon vor der Verurteilung eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO möglich. Ferner regelt § 315f die Einziehung des Fahrzeugs und zwar sowohl des Fahrzeugs, welches dem Täter gehört, als auch – über den Verweis auf § 74a – jenes Fahrzeugs, welches der Täter sich für das Rennen geliehen hat, sofern der Dritte um den Zweck wusste.

      100

      

      Sie werden es in der Klausur selten mit der Frage nach einer Strafbarkeit des Täters nur nach Abs. 1 zu tun haben. In der Regel wird laut Sachverhalt eine konkrete Gefährdung anderer eingetreten sein, evtl. sogar eine der Folgen des Abs. 5. Wie immer können Sie das Grunddelikt und die (Erfolgs-) Qualifikation getrennt prüfen. In der Regel ist es aber sinnvoller, jedenfalls das Grunddelikt und die Qualifikation oder das Grunddelikt (hier insoweit Abs. 2) und die Erfolgsqualifikation zusammen zu prüfen. Will man alles zusammen prüfen, dann

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