Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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Nicht erlaubt ist ein Kraftfahrzeugrennen, wenn keine behördliche Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO (negatives Tatbestandsmerkmal) vorliegt.[11]
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Entscheidend ist dabei aber nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern die Wirksamkeit der Genehmigung. Auch eine rechtswidrige Genehmigung ist wirksam. Etwas anderes ergibt sich nur bei Nichtigkeit der Genehmigung. Subjektiv muss sich der Vorsatz auf die erforderliche und zugleich fehlende Erlaubnis beziehen.
Beispiel
A beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Durchführung eines karitativen Zwecken dienenden Rennens. Die Behörde erteilt die Genehmigung, diese ist aber aufgrund eines Fehlers nichtig, was A allerdings nicht weiß. Zusammen mit anderen richtet er dann das Rennen aus und nimmt auch selber teil, wobei ein Zuschauer zu Tode kommt.
In einem solchen Fall wäre das Rennen objektiv „nicht erlaubt“, der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 damit verwirklicht. Es fehlt aber am entsprechenden Vorsatz des A. Damit kommt auch eine Strafbarkeit gem. den Abs. 2 und 5 nicht mehr in Betracht.
Wäre die Genehmigung nur rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam erteilt worden, dann wäre schon der objektive Tatbestand nicht verwirklicht, das Rennen wäre objektiv erlaubt. Ginge nun A aber irrig davon aus, die Genehmigung sei nichtig und damit unwirksam, dann könnte er sich, jedenfalls was das Ausrichten betrifft, wegen eines untauglichen Versuchs strafbar gemacht haben (Abs. 3), wobei hier der untaugliche Versuch vom Wahndelikt abgegrenzt werden müsste, da die fehlende Erlaubnis nicht nur ein negatives, sondern auch ein normatives Tatbestandsmerkmal ist (ein Problem, welches wir im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt haben).
2. Tathandlungen und Täter
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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 stellt das Ausrichten und Durchführen nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.
In der ersten Alternative des Ausrichtens ist Täter jeder Veranstalter eines illegalen Kraftfahrzeugrennens, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser das Rennen vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt.[12]
Das Ausrichten eines Kraftfahrzeugrennens erfasst demnach alle Tätigkeiten des Veranstalters, die der Vorbereitung, Organisation oder Realisierung eines illegalen Kraftfahrzeugrennens dienen.[13]
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Beispiel
Als Handlungen kommen in Betracht z.B. das Anwerben von Teilnehmern über Facebook, die Planung einer Rennstrecke, das Festlegen von Regeln und das Ausloben eines Preisgeldes.
Anders als der Ausrichter, der im Hintergrund bleibt, ist der Durchführende vor Ort tätig. Selbstverständlich kann der Ausrichter auch zugleich der Durchführende vor Ort sein. Es liegt dann aber nur eine Tat gem. § 315d Abs. 1 Nr. 1 vor.
Das Durchführen eines Kraftfahrzeugrennens ist damit das eigenverantwortliche Umsetzen des Ausrichterplanes vor Ort.[14]
Bei spontanen Kraftfahrzeugrennen gibt es naturgemäß weder einen Ausrichter noch einen Durchführenden.
Hinweis
Abs. 1 Nr. 1 ist kein eigenhändiges Delikt, weswegen bei beiden Alternativen auch eine Zurechnung von Handlungen eines anderen über die Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 oder die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 grundsätzlich möglich ist.
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Wichtig ist, dass sowohl das Ausrichten als auch das Durchführen eigenverantwortlich und damit tatherrschaftlich bzw. täterschaftlich stattfindet. Bloße weisungsgebundene Tätigkeiten, wie z.B. das Austeilen von Flyern oder das Schwenken der Startflagge, sind über die Teilnahmeregeln der §§ 26 und 27 zu bestrafen. Hier muss in der Klausur anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien die Täterschaft von der Teilnahme abgegrenzt werden.
Gem. § 315d Abs. 3 ist im Fall des Ausrichtens und Durchführens eines Rennens der Versuch strafbar. Daraus und aus der abstrakten Gefahr, die Strafgrund des § 315d Abs. 1 ist, folgt nach h.M.[15], dass beim Ausrichten und auch beim Durchführen die Vollendung erst mit dem Beginn des Rennens eintritt. Das unmittelbare Ansetzen beim Versuch wiederum liegt erst dann vor, wenn die Tatbeiträge des Täters die Tätersphäre verlassen haben.
Beispiel
A plant zu Hause am Computer das „perfekte Rennen“ durch die Kölner Innenstadt. Streckenverlauf, Teilnahmebedingungen und Preisgeld stehen fest. Dann ereignet sich beim Berliner Rennen der tödliche Unfall, woraufhin A ein schlechtes Gewissen bekommt und die Datei löscht.
Hier liegt weder eine Vollendung noch ein Versuch vor. Es handelt sich um eine straflose Vorbereitungshandlung.
Wäre das Rennen anberaumt worden und hätte A es dann erfolgreich abgesagt, dann läge ein grundsätzlich strafbarer Versuch vor, von dem A aber zurückgetreten wäre.
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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 stellt die Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.
Täter ist hier wie in den §§ 315c und 316 nur der Kraftfahrzeugführer (zur Definition s. Rn. 53), weswegen es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt. Eine Zurechnung über die §§ 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 ist damit nicht möglich.[16] Jedoch können sich mehrere Personen das Führen eines Kfz derart teilen, dass jede von ihnen als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist, einer Zurechnung über § 25 Abs. 2 bedarf es dann nicht.[17]
Beispiel
A auf dem Fahrersitz und B auf dem Beifahrersitz nehmen in einem Fahrschulwagen an einem Rennen teil. Während A lenkt, betätigt B Gaspedal, Schaltung und Bremse.
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Die „Teilnahme“ ist nicht im Sinne der §§ 26 und 27 zu verstehen, sondern als Tätigkeit der das Rennen austragenden Kraftfahrzeugführer. Als Teilnahmehandlungen gem. den §§ 26 und 27 kommen aber z.B. das die Tat fördernde Anfeuern durch den Beifahrer oder das Aufmerksam machen auf ein Rennen und demgemäß das Hervorrufen des Tatentschlusses in Betracht.
Mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen nur ein einziger Kraftfahrzeugführer ein „Rennen