Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

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Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

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315d Abs. 2, bei welcher der Täter gem. § 18 „wenigstens“ fahrlässig im Hinblick auf die genannte Folge handeln muss. Der Gesetzgeber hat hier gleich drei mögliche Folgen genannt, die auch in anderen Normen auftauchen, so dass wir auf die dortigen Ausführungen verweisen möchten:

Den Tod eines anderen Menschen,
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie dazu Rn. 44) oder
eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von anderen Menschen (ebenso wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie auch dazu Rn. 44).

      Hinweis

      Theoretisch denkbar ist, dass das in § 221 bereits beschriebene Problem der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs auch hier auftreten kann. Wie die Aussetzung gem. § 221 ist auch § 315d in Abs. 1 ein Vergehen, welches aber in Gestalt der Erfolgsqualifikation durch die erhöhte Strafandrohung in Abs. 5 einen Verbrechenscharakter bekommt. Sofern also der Täter versucht, an einem Rennen teilzunehmen, ist das straflos, da die Versuchsstrafbarkeit nur für Abs. 1 Nr. 1 geregelt wurde. Tritt aber bei diesem Versuch bereits die schwere Folge ein, dann stellt sich die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist. Bei § 221 werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Lesen Sie das bitte im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 131 noch einmal nach.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › V. Konkurrenzen

      115

      Anmerkungen

       [1]

      LG Berlin NStZ 2017, 471.

       [2]

      BGH JuS 2018, 492.

       [3]

      Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439.

       [4]

      Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 74; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

       [5]

      OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2013 – 4 RBs 47/13 – BeckRS 2013, 18137 – anders OLG Hamburg – BeckRS 2016, 111 447 – wonach jedenfalls Segways zu den Kraftfahrzeugen gehören sollen.

       [6]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.

       [7]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

       [8]

      BT-Drucks. 18/12964, 5.

       [9]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106; Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 4; Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.

       [10]

      A.A. Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 78.

       [11]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 4.

       [12]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5.

       [13]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5.

       [14]

      Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 6.

       [15]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5/6; Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 76; a.A. Piper NZV 17, 74 u. Zieschang JA 16, 723 allerdings bezogen auf den früheren Gesetzentwurf, der keine Versuchsstrafbarkeit vorsah.

       [16]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 7.

       [17]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 7.

       [18]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 8.

       [19]

      Schönke/Schröder-Hecker

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