Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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• | Den Tod eines anderen Menschen, |
• | eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie dazu Rn. 44) oder |
• | eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von anderen Menschen (ebenso wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie auch dazu Rn. 44). |
Hinweis
Theoretisch denkbar ist, dass das in § 221 bereits beschriebene Problem der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs auch hier auftreten kann. Wie die Aussetzung gem. § 221 ist auch § 315d in Abs. 1 ein Vergehen, welches aber in Gestalt der Erfolgsqualifikation durch die erhöhte Strafandrohung in Abs. 5 einen Verbrechenscharakter bekommt. Sofern also der Täter versucht, an einem Rennen teilzunehmen, ist das straflos, da die Versuchsstrafbarkeit nur für Abs. 1 Nr. 1 geregelt wurde. Tritt aber bei diesem Versuch bereits die schwere Folge ein, dann stellt sich die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist. Bei § 221 werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Lesen Sie das bitte im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 131 noch einmal nach.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › V. Konkurrenzen
V. Konkurrenzen
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Nimmt ein Veranstalter an dem von ihm ausgerichteten illegalen Kraftfahrzeugrennen zugleich auch als Kraftfahrzeugführer teil, dann hat er 2 Taten verwirklicht, die in Tateinheit gem. § 52 zueinanderstehen. Werden während eines Rennens Gefahren für unterschiedliche Rechtsgüter verursacht, dann liegt nur eine Tat vor (tatbestandliche Handlungseinheit). Tateinheit kann auch zu den §§ 248b, 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 und § 21 StVG angenommen werden. Sofern nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine Verletzung eines Individualrechtsguts eingetreten ist, steht § 315d in Tateinheit mit den §§ 211 ff., 222, 223 ff., 229, 240, 303. Entschließt sich der an einem illegalen Rennen teilnehmende Kraftfahrzeugführer nach einem Unfall zur Flucht, so bewirkt dieses Ereignis eine Zäsur, mit der Folge, dass die anschließend begangenen Taten in Tatmehrheit dazu stehen.[21]
Anmerkungen
LG Berlin NStZ 2017, 471.
BGH JuS 2018, 492.
Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439.
Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 74; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.
OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2013 – 4 RBs 47/13 – BeckRS 2013, 18137 – anders OLG Hamburg – BeckRS 2016, 111 447 – wonach jedenfalls Segways zu den Kraftfahrzeugen gehören sollen.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.
BT-Drucks. 18/12964, 5.
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106; Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 4; Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.
A.A. Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 78.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 4.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5.
Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 6.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 5/6; Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 76; a.A. Piper NZV 17, 74 u. Zieschang JA 16, 723 allerdings bezogen auf den früheren Gesetzentwurf, der keine Versuchsstrafbarkeit vorsah.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 7.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 7.
Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 8.
Schönke/Schröder-Hecker