Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

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Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

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Kraftfahrzeugrennen, § 315d Abs. 1 (Nr. 2 oder 3), Abs. 2 und Abs. 5

       I. Objektiver Tatbestand

       1.Grunddelikt gem. § 315d Abs. 1

       – Nr. 1:Ausrichten eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens oder Durchführen eines solchen

       – Nr. 2:Teilnehmen an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer

       – Nr. 3:Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen eines Kraftfahrzeuges als dessen Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit

       2.Qualifikation gem. § 315d Abs. 2 (sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3)

       –konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert

       –durch eine Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3

       –kausal

       –gefahrspezifischer Zusammenhang

       II. Subjektiver Tatbestand

       –Vorsatz, dol. ev. reicht

       –sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 3: Fahren in der Absicht (dol. directus 1. Grades), eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

       III. Voraussetzungen des § 315d Abs. 5

       –Eintritt der Folge:

       –Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

       –Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

       –Tod eines anderen Menschen

       –Kausalität zwischen § 315d Abs. 2 und Folge

       –Gefahrspezifischer Zusammenhang

       –Gem. § 18 „wenigstens“ objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Folge

       IV. Rechtswidrigkeit

       V. Schuld

       –sofern Abs. 5: subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

      101

      

      Sollten Sie die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in der Klausur prüfen müssen, dann prüfen Sie den objektiven Tatbestand wie soeben beschrieben. Im subjektiven Tatbestand prüfen Sie dann den Vorsatz nur bzgl. der Tathandlungen und ggf. die erforderliche Absicht bei Abs. 1 Nr. 3. Danach prüfen Sie dann unter „III.“ die Fahrlässigkeit im Hinblick auf die konkrete Gefahr (das Prüfungsschema entspricht jenem bei § 315b, dort unter Rn. 40 dargestellt).

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › II. Grundtatbestand, § 315d Abs. 1

      102

      § 315d Abs. 1 enthält 4 mögliche Tathandlungen:

      Mit der Nr. 1 werden zum einen diejenigen bestraft, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Vorfeld ausrichten, zum anderen aber auch jene, die ein solches Rennen vor Ort dann durchführen. Nr. 2 erfasst die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen, wobei Täter (= „Teilnehmer“ i.S.d. Norm) nur sein kann, wer das Kraftfahrzeug führt. In der Nr. 3 werden Kraftfahrzeugführer bestraft, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein „Rennen gegen sich selber“ fahren.

      Allen 4 Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf

ein Kraftfahrzeugrennen
im öffentlichen Straßenverkehr beziehen,
welches nicht erlaubt ist.

      103

      Beispiel

      A und B verabreden, dass der derjenige, der zuerst am Kirchturm von Kleinkleckersdorf angekommen ist, ein Abendessen auf Kosten des jeweils anderen spendiert bekommt. Dabei ist es ihnen wichtig, dass keine Straßenverkehrsvorschriften verletzt werden, insbesondere die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten wird.

      104

      

      Das Rennen muss im öffentlichen Straßenverkehr (zur Definition s. Rn. 30) stattfinden – findet es auf privatem Gelände statt, dann greift § 315d nicht.

      Eine

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