Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn страница 30
I. Objektiver Tatbestand
1.Grunddelikt gem. § 315d Abs. 1
– Nr. 1:Ausrichten eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens oder Durchführen eines solchen
– Nr. 2:Teilnehmen an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer
– Nr. 3:Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen eines Kraftfahrzeuges als dessen Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit
2.Qualifikation gem. § 315d Abs. 2 (sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3)
–konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert
–durch eine Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3
–kausal
–gefahrspezifischer Zusammenhang
II. Subjektiver Tatbestand
–Vorsatz, dol. ev. reicht
–sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 3: Fahren in der Absicht (dol. directus 1. Grades), eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
III. Voraussetzungen des § 315d Abs. 5
–Eintritt der Folge:
–Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
–Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
–Tod eines anderen Menschen
–Kausalität zwischen § 315d Abs. 2 und Folge
–Gefahrspezifischer Zusammenhang
–Gem. § 18 „wenigstens“ objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Folge
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
–sofern Abs. 5: subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf
101
Sollten Sie die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in der Klausur prüfen müssen, dann prüfen Sie den objektiven Tatbestand wie soeben beschrieben. Im subjektiven Tatbestand prüfen Sie dann den Vorsatz nur bzgl. der Tathandlungen und ggf. die erforderliche Absicht bei Abs. 1 Nr. 3. Danach prüfen Sie dann unter „III.“ die Fahrlässigkeit im Hinblick auf die konkrete Gefahr (das Prüfungsschema entspricht jenem bei § 315b, dort unter Rn. 40 dargestellt).
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › II. Grundtatbestand, § 315d Abs. 1
II. Grundtatbestand, § 315d Abs. 1
102
§ 315d Abs. 1 enthält 4 mögliche Tathandlungen:
Mit der Nr. 1 werden zum einen diejenigen bestraft, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Vorfeld ausrichten, zum anderen aber auch jene, die ein solches Rennen vor Ort dann durchführen. Nr. 2 erfasst die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen, wobei Täter (= „Teilnehmer“ i.S.d. Norm) nur sein kann, wer das Kraftfahrzeug führt. In der Nr. 3 werden Kraftfahrzeugführer bestraft, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein „Rennen gegen sich selber“ fahren.
Allen 4 Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf
• | ein Kraftfahrzeugrennen |
• | im öffentlichen Straßenverkehr beziehen, |
• | welches nicht erlaubt ist. |
1. Das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr
103
Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil oder eine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten zwischen mindestens 2 Teilnehmern, unabhängig von der Länge der gefahrenen Strecke oder einer vorherigen Absprache.[4]
Bei § 315c geht die Gefährdung des Straßenverkehrs von dem Führen eines Fahrzeugs aus, wozu auch Fahrräder oder Kutschen gehören. Im Gegensatz dazu muss bei § 315d Abs. 1 der Wettbewerb zwischen Kraftfahrzeugen stattfinden, so dass ein Rennen zwischen einem Auto und z.B. einem Fahrrad nicht darunterfällt. Auch ein e-Bike, also ein Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, ist nicht als Kraftfahrzeug anzusehen.[5]
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.[6]
Das Rennen kann spontan ausgetragen werden oder aber im Vorfeld verabredet sein. Nicht erforderlich ist, dass die Teilnehmer gleichzeitig starten, auch ein zeitversetztes Starten ist möglich. Von daher kann auch jemand Täter sein, der erst später in einen bereits stattfindenden Wettbewerb einsteigt.[7]
Nach dem Willen des Gesetzgebers[8] und der derzeit h.M.[9] soll es ferner unerheblich sein, ob Straßenverkehrsvorschriften verletzt werden oder nicht.
Beispiel
A und B verabreden, dass der derjenige, der zuerst am Kirchturm von Kleinkleckersdorf angekommen ist, ein Abendessen auf Kosten des jeweils anderen spendiert bekommt. Dabei ist es ihnen wichtig, dass keine Straßenverkehrsvorschriften verletzt werden, insbesondere die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten wird.
104
Dafür spricht, dass sich die Gefährlichkeit eines Rennens nicht nur aus der (allerdings regelmäßig) überhöhten Geschwindigkeit, sondern auch aus dem dynamischen Prozess und der damit einhergehenden Bereitschaft, größere Risiken einzugehen und sich ablenken zu lassen, ergibt.[10]
Das Rennen muss im öffentlichen Straßenverkehr (zur Definition s. Rn. 30) stattfinden – findet es auf privatem Gelände statt, dann greift § 315d nicht.
Eine