Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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      Wirtschaftsrecht hat eine Menge mit Psychologie zu tun. Insbesondere aus rechtspolitischer Sicht, d. h. bei der Abfassung neuer Regeln durch den Gesetzgeber oder bei rechtsfortbildenden Entscheidungen der Gerichte, stellt sich stets die Frage, wie die Handelnden auf eine Rechtsänderung reagieren werden. Die vorauszusehende Reaktion der Rechtsunterworfenen muss in die neu zu findende Regel mit eingeplant werden, damit sie funktionieren kann. Angesprochen ist damit das sogenannte konsequentialistische Denken, auch folgenorientiertes oder funktionales Denken genannt.

      Kapitalgesellschaftsrecht ist in der heutigen Zeit immer mehr – und insofern dem Arbeitsrecht immer ähnlicher – auch Richterrecht. Deshalb wird auch ein Schwerpunkt auf die Entwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung gelegt, die häufig dort eingreift, wo der Schutz bestimmter Akteure durch geschriebenes Recht versagt: Z.B. stellt das Recht der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe (Rn. 314 ff.) eine Reaktion der Rechtsprechung auf für zu starr empfundene geschriebene Regeln des Kapitalerhaltungsrechts dar. Manchmal reagiert der Gesetzgeber seinerseits wieder auf die Rechtsprechung (Rn. 328), diesen „Dialog“ zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung gilt es zu sehen.

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      Teil 1 Einleitung§ 1 Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im System des Rechts › II. Was ist Unternehmensrecht?

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      Vom Standpunkt des Unternehmers aus betrachtet, wirkt das Recht im Wesentlichen folgendermaßen auf ihn ein (in alphabetischer Reihenfolge):

      Das Arbeitsrecht als eigenes Gebiet beschränkt die Macht des Unternehmers gegenüber den bei ihm angestellten Personen. Das Bilanzrecht zwingt ihn, seine Bücher ordnungsgemäß zu führen und die einzelnen abgeschlossenen Geschäfte aufzuschreiben. Geht es mit seinen Geschäften bergab, sorgt das Insolvenzrecht dafür, dass die Gläubiger gleichbehandelt werden und ihm die Kontrolle über sein Unternehmen entzogen und auf den Insolvenzverwalter übertragen wird. Ist der Unternehmer eine börsennotierte AG, so zwingt ihn das Kapitalmarktrecht zur Publizität, er muss seine Geschäfte nicht nur aufschreiben, sondern regelmäßig auch die Aktionäre und potentiellen Anleger informieren, etwa in Form von Ad-hoc-Meldungen nach dem WpHG oder durch Prospekte bei der Ausgabe von Aktien (WpPG, BörsG). Insbesondere das sogenannte Insiderhandelsverbot und das Übernahmerecht (WpÜG) haben auch gesellschaftsrechtliche Funktionen. Jeder Unternehmer muss Steuern bezahlen und sich an die unendlich komplizierten Regeln des Steuerrechts (AO, KStG, UStG usw.) halten. Das Recht der Unternehmensmitbestimmung als Grenzgebiet zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht muss von größeren Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beachtet werden; hier sitzen die Arbeitnehmer mit im Aufsichtsrat und bestimmen über Fragen der Geschäftsführung mit (MitbestG, Drittelbeteiligungsgesetz). Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten des Unternehmers gegenüber seinen Konkurrenten. So verlangt einmal das UWG (Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb) faires Verhalten und schützt andererseits das Kartellrecht, geregelt im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), den Wettbewerb insgesamt. Selbstverständlich hat sich der Unternehmer bei allem, was er tut, an das allgemeine Zivilrecht des BGB zu halten; ist er – wie regelmäßig – Kaufmann, gilt noch dazu das Handelsrecht des HGB. Man sieht, an Gesetzen herrscht kein Mangel.

      Die genannten Regeln gelten im Prinzip für jeden Unternehmer, auch die Regeln des Kapitalmarktrechts muss er jedenfalls dann kennen und beachten, wenn er sich an einer börsennotierten AG nicht nur geringfügig beteiligen will. Ist der Unternehmer selbst kein Einzelkaufmann, sondern eine Gesellschaft, so kommen noch zusätzliche Regeln hinzu, die insbesondere die Geschäftsleitung der Gesellschaft zu beachten hat. Bei einer Personengesellschaft sind dies die Regeln des Personengesellschaftsrechts, bei den hier behandelten Kapitalgesellschaften geht es namentlich um die Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts. Diese dienen einerseits dem Schutz der Gläubiger und behandeln andererseits die Probleme, die sich eben aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen ergeben, also insbesondere Verteilungsfragen, z.B. die Frage danach, wer wann wie viel Gewinn des Unternehmens ausbezahlt erhält. Kurz zusammenfassend kann man sagen, das Kapitalgesellschaftsrecht beschäftigt sich mit dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander, mit dem Verhältnis der Gesellschafter zur Geschäftsleitung und mit dem Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern.

      Teil 1 Einleitung§ 1 Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im System des Rechts › III. Einführung in die Problematik der verdeckten Vermögensverlagerungen

III. Einführung in die Problematik der verdeckten Vermögensverlagerungen

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      Kapitalgesellschaften existieren in aller Regel nicht um ihrer selbst willen, sondern dienen der Gewinnerzielung ihrer Gesellschafter durch den Betrieb eines Unternehmens. Eine der Grundregeln für das Zusammenwirken der Gesellschafter in einer Kapitalgesellschaft ist die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung. Das GmbHG (§ 29 Abs. 3) und das AktG (§§ 11, 60) sehen insoweit vor, dass im Zweifel (vorbehaltlich der Satzung) der Gewinn je nach dem Kapitalanteil jedes Gesellschafters aufgeteilt wird. Diese Gewinnverteilungsregel kann nur unter erschwerten Umständen (Satzungsänderung) wieder abgeändert werden. Ein zentrales Problem, das sich wie ein roter Faden durch das Kapitalgesellschaftsrecht zieht, ist nun das der verdeckten Vermögensverlagerung durch Austauschgeschäfte. Worum es dabei geht, lässt sich am besten anhand eines Beispielsfalls erläutern:

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      Beispiel:

      In einer GmbH hat A eine Stimm- und Kapitalmehrheit von 55%, während B 25% und C 20% der Stammeinlage geleistet haben. Wird die Ausschüttung eines Gewinns beschlossen, erhalten die drei Gesellschafter ihren Anteil

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