Ius Publicum Europaeum. Martin Loughlin

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Ius Publicum Europaeum - Martin  Loughlin

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Rechts in Deutschland, 3 Bde., 1988–1999.

Rainer Wahl, Herausforderungen und Antworten – Das Öffentliche Recht der letzten fünf Jahrzehnte, 2006.

Fritz Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527ff.

Hans Julius Wolff(/Otto Bachof/Rolf Stober/Winfried Kluth), Verwaltungsrecht I, 11956; 122007.

      Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen§ 42 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Deutschland › Anhang: Der Fragebogen

      I. Die Genese von Staat und Verwaltung

1. Die Genealogie der modernen Verwaltung In den meisten Ländern entstand die Verwaltung ausgehend von der Person und Institution des Landesherrn. In anderen Ländern scheinen hingegen andere Institutionen (Parlamente, Gerichte) zentral zu sein.
2. Verwaltung und Staat In den meisten Ländern erfolgte die Staatswerdung ausgehend von der monarchischen Verwaltung. Doch nicht immer war die Staatswerdung so verwaltungszentriert. Dies soll skizziert werden. Hier soll auch der große politische und ökonomische Kontext zur Sprache kommen.

      II. Die großen Linien der Entwicklung des Verwaltungsrechts

1. Der Ursprungskontext des Verwaltungsrechts: Warum und wie entstand das Verwaltungsrecht? Welche historischen Erfahrungen liegen zugrunde? Hierbei sollten folgende Themen bedacht werden: – Ältere Schichten im 17. und 18. Jahrhundert, Beispiel: in Deutschland das Policeyrecht – Ausbildung der Materie im juristischen Sinne im 19. Jahrhundert – Aus welchen Materien entwickelte sich das Verwaltungsrecht? (Referenzgebiete: Beispiel Baurecht, Beamtenrecht, Polizeirecht) – Aus welchen Rechtsgebieten entwickelte sich das Verwaltungsrecht? (in manchen Staaten scheint das Strafrecht, in anderen das Zivilrecht, in wieder anderen das Verfassungsrecht die wesentlichen Anstöße gegeben zu haben) – Ausländische Einflüsse bei der Genese – Typische Konfliktkonstellationen der Frühzeit – Darstellung der entscheidenden Institutionen (Conseil d’État, Preußisches Oberverwaltungsgericht) im Kontext – Was für ein Typus von Staatsmodernisierung liegt in diesem Schritt?
2. Welche großen Linien gibt es in der Entwicklung der Verwaltungsrechtsordnung? Hierbei sollten folgende Themen bedacht werden: – Darstellung der wichtigsten Entwicklungslinien (Interventionsstaat, Wohlfahrtsstaat) – Darstellung insbesondere des Einflusses der Verfassung auf das Verwaltungsrecht – Welches Bild des Bürgers entspricht den jeweiligen Entwicklungsschritten? Welches Bild von Freiheit und Freiheitsverwirklichung entspricht den jeweiligen Entwicklungsschritten (Freiheit vom Staat versus Freiheit durch den Staat?) – Von welchen Teilbereichen gingen die stärksten Impulse aus? – Vielleicht auch: Verstaatlichung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben und die Folgen für das Rechtsregime, obwohl das eigentlich schon jenseits des „klassischen Verständnisses“ liegt

      III. Die „klassische moderne“ Gestalt der Verwaltung und der Begriff des Verwaltungsrechts

      Die Gestalt der Verwaltung und – mittelbar – des Staates

1. Die Konturierung der Verwaltung Es ist durchaus unterschiedlich, was in den verschiedenen Staaten unter Verwaltung verstanden wird. An dieser Stelle soll dieser schwierige Begriff dadurch konturiert werden, dass er mit den Institutionen und Begriffen wie Regierung, Polizei, Agenturen, unabhängige Regulierungsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, insbesondere Gemeinden, Rechtsschutzeinrichtungen (man denke an die tribunals in England) abgeglichen wird.
2. Die „klassische“ Gestalt der Verwaltung In der Verwaltung wird der „Staat“ konkret: Es soll hier die Gestalt der jeweiligen Staatlichkeit und Verwaltung auf der Basis ihrer traditionellen Entwicklung, aber auch vor Herausforderungen wie Staatsverschuldung, Überalterung, Privatisierung und gesellschaftliche Selbststeuerung entwickelt werden. Es soll dann klarer werden, was die „Europäisierung“ eigentlich verändert. Dazu ist es wichtig, zunächst einmal die „klassische Gestalt“, also diejenige, die bis vor dem massiven Einsetzen der Europäisierung galt und sich in jenen Gebieten noch findet, die von der „Europäisierung“ weniger erfasst werden, herauszuarbeiten. Mit der Europäisierung werden die Dinge diffus, und diese Diffusität soll nicht in die Grundlagen des Bandes.

      IV. Der Begriff des Verwaltungsrechts

      In den verschiedenen Rechtsordnungen gibt es recht unterschiedliche Vorstellungen, worum es beim Verwaltungsrecht im Kern geht und was seine wesentlichen Komponenten sind. Hier gibt es oft zahlreiche Missverständnisse bei internationalen Begegnungen.

      Deshalb soll der Autor abschließend vor dem Hintergrund des erarbeiteten Materials das Kernverständnis des Verwaltungsrechts, also seinen Begriff, entfalten.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Vorschrift lautet: „Die Union bietet […] einen Raum […] des Rechts […]“. Der Raumbegriff taucht in zahlreichen weiteren Schlüsselbestimmungen auf, so zunächst bei der Definition des Binnenmarkts in der Einheitlichen Europäischen Akte, nunmehr Art. 26 Abs. 2 AEUV. Weiter ist auf Art. 8 Abs. 1 EUV sowie Art. 67 Abs. 1 und 179 Abs. 1 AEUV hinzuweisen. Zum Begriff Giacinto della Cananea, Dal territorio statale allo spazio giuridico europeo, in: Cammelli (Hg.), Territorialità e delocalizzazione nel governo locale, 2007, S. 65, 70ff.; Jörg Monar, Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in: von Bogdandy/Bast (Hg.), Europäisches Verfassungsrecht, 22009, S. 749, 757; Heinrich Siedentopf/Benedikt Speer, La notion d’espace administratif européen, in: Auby/Dutheil de la Rochère (Hg.), Droit Administratif Européen, 2007, S. 299; Johan P. Olsen, Towards a European Administrative Space?, ARENA Working Papers WP 02/26, abrufbar unter www.arena.uio.no/publications/working-papers2002/papers/wp02–26.htm.

       [2]

      Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 106ff.

       [3]

      Günter Frankenberg, Staatstechnik, 2010, S. 61ff.; Rainer Wahl, Europäisierung: Die miteinander verbundenen Entwicklungen von Rechtsordnungen als ganzen, in: Trute/Groß/Röhl/Möllers (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht – zur Tragfähigkeit

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