Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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III. Rechtsgrundlagen des Kapitalmarktrechts
IV. Kapitalmarktrecht zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht/Strafrecht
V. Das Zusammenspiel von Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht
Ausgewählte Literatur:
Assmann, Bank- und Kapitalmarktrecht, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., 2010, Kap. 22; Bauerfeind, Die Rundschreiben-Praxis der BaFin, DÖV 2020, 110; Buck-Heeb, Aufsichts- und zivilrechtliche Normen im Bank- und Kapitalmarktrecht: einheitliche oder gespaltene Auslegung?, WM 2020, 157; dies., Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB – Insbesondere zur Schutzgesetzeigenschaft kapitalmarktrechtlicher Normen, Ad Legendum 2011, 185; Hopt, Kapitalmarktrecht (mit Prospekthaftung) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, in: FS 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. II, 2000, S. 497; U.H. Schneider, Internationales Kapitalmarktrecht, AG 2001, 269; Merkt/Rossbach, Zur Einführung: Kapitalmarktrecht, JuS 2003, 217; Park, Schwerpunktbereich – Einführung in das Kapitalmarktstrafrecht, JuS 2007, 621, 712; Parmentier, Die Halbzeitbilanz des Aktionsplans der Europäischen Kommission für eine Kapitalmarktunion, Der Konzern 2017, 321; Piwowarski, BaFinJournal als neues Aufsichtsinstrument in der Wertpapieraufsicht, WM 2019, 1957; Poelzig, Die „gespaltene Auslegung“ von Verhaltensnormen im Straf-, Aufsichts- und Zivilrecht oder wer gibt den Ton an?, ZBB 2019, 1; Schmolke, Der Lamfalussy-Prozess im Europäischen Kapitalmarktrecht – eine Zwischenbilanz, NZG 2005, 912; Schwarz, Kapitalmarktrecht – Ein Überblick, DStR 2003, 1930; Veil, Europäische Kapitalmarktunion, ZGR 2014, 544; ders., Aufsichtskonvergenz durch „Questions and Answers“ der ESMA, ZBB 2018, 151; Walla, Die Reformen der Europäischen Kommission zum Marktmissbrauchs- und Transparenzregime – Regelungskonzeption, Aufsicht und Sanktionen, BB 2012, 1358.
I. Begriff
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Das Kapitalmarktrecht ist in den angelsächsischen Ländern schon lange ein eigenständiges Rechtsgebiet. Inzwischen hat es sich auch in Deutschland als ein solches etabliert. Das Kapitalmarktrecht hat sich in den letzten Jahren so dynamisch entwickelt wie kaum ein Rechtsgebiet[1].
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Seine ständig wachsende Bedeutung für die Volkswirtschaft resultiert zum einen aus der zunehmend am Kapitalmarkt ausgerichteten Altersvorsorge der Bevölkerung und zum anderen aus der veränderten Finanzierungspraxis der Unternehmen und der öffentlichen Hand. Diese erfolgt zumeist nicht mehr über die Aufnahme eines Bankkredits, sondern über die Börse, indem Wertpapiere am Kapitalmarkt emittiert werden.
→ Definition:
Emission meint die Ausgabe von Wertpapieren an eine Vielzahl von Anlegern[2].
Diese „Wertpapierfinanzierung“ nennt man auch „Securitization“. Möglich ist eine Finanzierung auch über sog. Private Equity-Kapital[3] einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft. Für Unternehmen in der Gründungsphase kann eine Finanzierung über Venture Capital-Investoren[4] bzw Crowdinvesting[5] erfolgen. Ein weiteres Mittel der Kapitalaufnahme sind die sog. Initial Coin Offerings (ICOs). Dort werden durch Blockchain-Technologie neue digitale Einheiten, wie etwa virtuelle Währungen bzw Token erzeugt, welche (in einem unregulierten Verfahren) an Anleger verkauft werden[6].
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Der auf dem Kapitalmarktrecht lastende Reformdruck resultiert jedoch nicht allein aus seiner ständig wachsenden Bedeutung und Veränderungen, sondern auch aus dem internationalen Wettbewerb der Kapitalmärkte sowie aus den zahlreichen Harmonisierungsmaßnahmen der EU.
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Der Umfang dessen, was als Kapitalmarktrecht bezeichnet werden kann, weist schon deshalb Überschneidungen mit zahlreichen anderen Rechtsgebieten auf, weil es aus klassischen Rechtsgebieten, hauptsächlich dem Bankrecht[7], dem Gesellschaftsrecht[8] und dem Börsenrecht, entstanden ist. Eine rechtssystematische Verselbständigung eines Rechtsgebiets geschieht immer dann, wenn ein Regelungsbereich von der Praxis als ein in sich geschlossener Lebensbereich angesehen wird. Das ist in Bezug auf das Kapitalmarktrecht der Fall. Dessen eigenständige Regelungsperspektive zeigt sich schon daran, dass die entsprechenden Gesetze regelmäßig marktbezogen sind, dh insbesondere die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts schützen sollen.
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Eine Systematisierung des Kapitalmarktrechts ist schwierig und noch nicht hinreichend gelungen. Eine allseits anerkannte Definition des Begriffs Kapitalmarktrecht wird überwiegend als unmöglich angesehen[9]. So bezeichnen manche das Kapitalmarktrecht als die Regelung der rechtlichen Beziehungen der jeweiligen Marktgegenseiten (Emittent, Anleger, Banken, Anlageberater etc)[10] oder als „die Gesamtheit der Normen, Geschäftsbedingungen und Standards, mit denen die Organisation der Kapitalmärkte und die auf sie bezogenen Tätigkeiten sowie das marktbezogene Verhalten der Marktteilnehmer geregelt werden“[11]. Wie auch immer man das Kapitalmarktrecht umschreibt, geht dessen Fortentwicklung in großen Schritten weiter.
II. Regelungsziele des Kapitalmarktrechts
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Das Kapitalmarktrecht hatte bislang die Regelungsziele des Funktionsschutzes des Kapitalmarkts und des Anlegerschutzes. Beide sind miteinander verflochten, wobei ihr Verhältnis zueinander noch nicht abschließend geklärt ist. Hinzu kommt inzwischen vereinzelt die Sicherung der Finanzsystemstabilität. Ob dies als drittes Regelungsziel oder als Element des Funktionsschutzes zu sehen ist, spielt für die Praxis keine Rolle.
1. Funktionsschutz
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Die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts ist ein dem öffentlichen Interesse an effizienten Märkten dienendes Schutzgut[12]. Dem Funktionsschutz des Kapitalmarkts kommt eine tragende Bedeutung zu, da die Volkswirtschaft auf gut funktionierende Kapitalmärkte angewiesen ist. Um ihren Finanzbedarf zu decken, brauchen nicht nur kapitalmarktfähige Unternehmen Gelder von in- und ausländischen Investoren, sondern auch die öffentlichen Haushalte. Abgesehen davon hat der Kapitalmarkt die Aufgabe einer Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts lässt sich anhand von drei Teilaspekten beurteilen: die institutionelle, die operationale und die allokative Funktionsfähigkeit.
a) Institutionelle Funktionsfähigkeit
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