Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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b) Operationale Funktionsfähigkeit
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Zudem soll durch das Kapitalmarktrecht die Funktionsfähigkeit optimiert werden. Das bedeutet, dass die Transaktionskosten, die den Marktteilnehmern entstehen, so gering wie möglich zu halten sind. Je niedriger die Kosten, desto höher die Rendite, was wiederum zu einer zunehmenden Akzeptanz des Marktes führt. Wesentliches Mittel zur Minimierung der Transaktionskosten für die Anleger ist die Schaffung weitreichender Publizitätspflichten, da so Aufwendungen für die private Informationsbeschaffung vermieden werden.
c) Allokative Funktionsfähigkeit
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Allokative Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts meint die Steuerungsfähigkeit des Kapitalmarkts. Anlagefähiges Kapital soll dorthin fließen, wo der jeweils dringendste Bedarf an Investitionsmitteln die höchste Rendite bei hinreichender Sicherheit der Anlage verspricht. Voraussetzung dafür ist die Transparenz der Märkte sowie eine bestmögliche Information der Anleger (Publizität). Hintergrund ist, dass institutionelle und private Investoren ihre Geldmittel nur dann dem Markt zur Verfügung stellen, wenn sie Vertrauen in dessen Fairness, Stabilität und Integrität haben.
2. Anlegerschutz
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Auch wenn die konzeptionellen Grundlagen des Anlegerschutzes bis heute noch ungeklärt sind, ist der Anlegerschutz als Ausgangspunkt für eine Regulierung bzw als „Postulat, Normzweck und dogmatische Kategorie“[13] inzwischen grds akzeptiert.
a) Institutioneller Schutz
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Die meisten kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen zielen auf einen institutionellen Anlegerschutz, dh einen Schutz der Gesamtheit der Anleger (Anlegerpublikum). Hintergrund ist, dass die Märkte nur funktionieren, wenn das Anlegerpublikum Vertrauen in die Integrität und Stabilität der Märkte hat. Dem institutionellen Anlegerschutz dienende Regelungen sehen daher häufig Bußgelder oder strafrechtliche Sanktionierungen für Verstöße vor. Der institutionelle Anlegerschutz ist untrennbar mit dem Funktionsschutz des Kapitalmarkts verbunden. Sämtliche Publizitätsvorschriften sowie die Marktaufsichtsregelungen dienen sowohl dem einen als auch dem anderen Zweck.
b) Individueller Schutz
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Ein individueller Anlegerschutz erfolgte ab den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts überwiegend durch die Rechtsprechung. Inzwischen finden sich zahlreiche gesetzliche Regelungen, die Anlegern einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung bestimmter Pflichten zugestehen. Im Überblick ergibt sich heute das folgende System aus Anspruchsgrundlagen:
aa) Haftung aus Amtspflichtverletzung
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Ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen Verletzung von Amtspflichten durch die für den Kapitalmarkt zuständigen Behörden (insbesondere der BaFin) ist heute weitgehend ausgeschlossen. Inzwischen wird bei den Vorschriften, die die Zuständigkeiten und Aufgaben der BaFin regeln, ausdrücklich klargestellt, dass sie „nur im öffentlichen Interesse“ tätig ist (vgl § 4 Abs. 4 FinDAG, § 4 Abs. 2 WpÜG). Amtshaftungsansprüche können daher allenfalls die unmittelbar betroffenen Adressaten geltend machen, nicht aber lediglich mittelbar betroffene Aktionäre[14].
bb) Spezielle Vertrauenshaftung
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Einige Spezialvorschriften des Kapitalmarktrechts sind ausdrücklich auf den Individualschutz gerichtet und stellen selbständige Anspruchsgrundlagen dar. Mit diesen Regelungen soll die Offenlegung von relevanten Informationen sichergestellt werden. Dazu zählen die verschiedenen Ausformungen der gesetzlichen Vertrauenshaftung des Kapitalmarktrechts[15]. Das sind
– | die Prospekthaftung (§§ 9 ff WpPG[16], §§ 20 ff VermAnlG[17] und § 306 KAGB[18]), |
– | die Emittentenhaftung (§§ 97 f WpHG)[19] sowie |
– | die Angebotsunterlagenhaftung (§ 12 WpÜG)[20]. |
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Dazu wird aber auch die zivilrechtliche bzw bürgerlichrechtliche Prospekthaftung als gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung gerechnet[21]. Deren Grundlage wird in einem typischerweise (Prospekthaftung ieS) oder persönlich in Anspruch genommenen Vertrauen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, cic; Prospekthaftung iwS) gesehen[22]. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Prospekthaftung sind jedoch nur anwendbar, wenn keine speziellen Prospekthaftungsregeln in Betracht kommen bzw diese Raum für die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung lassen[23].
cc) Allgemeine Haftungsregelungen
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Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Auskunfts-, Beratungspflicht) kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein (§ 280 Abs. 1 BGB). In Betracht kommt auch ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. In Bezug auf Vertragsverhandlungen kann bei Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (cic) verlangt werden.
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Im Rahmen von deliktischen Ansprüchen scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig aus, weil kein absolutes Recht (zB Eigentum, Mitgliedschaft) verletzt wird. Möglich ist aber eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB iVm einem Schutzgesetz. Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie zumindest auch den Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise (individueller Anleger) bezweckt und zu einem Schadensersatz führen soll[24]. Dabei kommt es laut Rechtsprechung nicht auf die Wirkung des Gesetzes an, sondern auf dessen Inhalt und Zweck sowie darauf, ob der Gesetzgeber gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelnen gewollt oder mitgewollt hat[25]. Als Schutzgesetze kommen insbesondere strafrechtliche Normen oder kapitalmarktrechtliche Spezialregelungen in Betracht.
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Schließlich kann bei Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung auch ein Anspruch aus § 826 BGB gegeben sein. Zwar soll zumindest bedingter Vorsatz nach der Rechtsprechung schon dann anzunehmen sein, wenn ein bloß leichtfertiges Verletzungshandeln vorliegt[26]. Allerdings können der