Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

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Kassahandel (Anschaffung und Veräußerung von Aktien und Schuldverschreibungen) zu unterscheiden. In der Praxis besteht aber eine enge Wechselbeziehung[17]. Am Terminmarkt geht es um Geschäfte, deren Erfüllung erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgt[18]. Dagegen müssen die Kassageschäfte des Kapitalmarkts nach den vereinheitlichten Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen (Börsenusancen) innerhalb von zwei Börsenarbeitstagen erfüllt werden. Zweck der Termingeschäfte kann entweder sein, Kursgewinne zu erzielen (Terminspekulation) oder sich gegen unerwünschte Kursentwicklungen bzw Kursrisiken am Kassamarkt abzusichern (Hedging).

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      → Definition:

      Derivative Geschäfte iS des WpHG sind daher der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte, die mit zeitlicher Verzögerung zu erfüllen sind und deren Wert unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts abgeleitet wird (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG).

      Bei dem Basisprodukt kann es sich um Kapitalmarktprodukte (Aktien, Anleihen), Geldmarktprodukte oder Devisen (Devisentermingeschäft) handeln.

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      Der Handel in Termingeschäften geschieht an börsenmäßig organisierten Terminmärkten.

      Beispiel:

      In Deutschland gibt es neben der deutsch-schweizerischen EUREX noch die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig.

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      Für den börsenmäßigen Terminhandel ist zu Beginn der 1990er-Jahre die Deutsche Terminbörse mit Sitz in Frankfurt a.M. errichtet worden. 1998 wurde diese mit der Swiss Option and Futures Exchange AG (Soffex) zur Eurex als europäischer Terminbörse für Finanzderivate zusammengeführt.

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      Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt).

      → Definition:

      Emittenten sind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).

      Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).

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      Beispiele:

      Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.

      Beispiele:

IV. Finanzinstrumente/Wertpapiere als Kapitalmarktprodukte

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      Die

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