Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb страница 34
Näher Assmann, in: Assmann/U.H. Schneider/Mülbert, § 2 WpHG Rn 17 ff.
Näher Assmann, in: Assmann/U.H. Schneider/Mülbert, § 2 WpHG Rn 12 f; Klöhn, in: Klöhn, Art. 2 MAR Rn 11 ff (auch zu weiteren Eingrenzungen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID II ergeben).
Namenspapiere sind zB Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe sowie Sparbücher.
Kumpan, in: Schwark/Zimmer, KMRK, § 2 WpHG Rn 4 f, auch zum Wertpapierbegriff anderer Gesetze; KölnerKommWpHG/Roth, § 2 WpHG Rn 17.
Zum börsenrechtlichen Wertpapierbegriff siehe Rn 168; vgl auch Müller, JA 2017, 321 ff (I.), 401 ff (II.); Preuße, in: Schwark/Zimmer, KMRK, § 2 WpPG Rn 3 ff.
Buck-Heeb, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 15. Aufl., 2020, § 793 BGB Rn 1.
KölnerKommWpHG/Roth, § 2 WpHG Rn 17.
ABl. EU Nr. L 168 vom 30. Juni 2017, S. 12.
Teil II Marktorganisation und Marktzugang
Teil II Marktorganisation und Marktzugang
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Die Börse und andere Handelssegmente
92
Marktorganisation und Marktzugang sind überwiegend im Börsengesetz (BörsG)[1] geregelt. Das BörsG stellt den sachlich ältesten Teil des Kapitalmarktrechts dar. Dessen Organisationsnormen weisen den Börsenorganen bestimmte Zuständigkeiten und Befugnisse zu. Außerdem sind Vorschriften für das ordnungsmäßige Zustandekommen von Börsenpreisen sowie Regelungen zum Verhältnis von Börse und Nutzern (Handelsteilnehmern und Emittenten der börsennotierten Wertpapiere) enthalten. Daneben finden sich im BörsG auch anlegerschützende Normen.
93
Einzelne Teile des (alten) BörsG, wie etwa die Regelung der Finanztermingeschäfte (§§ 37e ff WpHG aF, jetzt: §§ 99 f WpHG) und das Verbot der Marktmanipulation wurden in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verlagert. Letzteres ist nunmehr überwiegend in der MAR geregelt. Auch durch das FRUG von 2007[2] fand eine „Ausdünnung“ des BörsG statt, indem die Zulassungsfolgepflichten des Emittenten überwiegend in das WpHG transferiert (und erweitert) wurden. Zudem ist inzwischen die ursprünglich im BörsG angesiedelte Prospekthaftung in das WpPG (§§ 9 ff WpPG) integriert. Insofern wird das BörsG inzwischen teilweise auch als „Rumpfgesetz“ bezeichnet[3].
Anmerkungen
Die börsenmäßig organisierten Märkte dienen in Deutschland dem Handel mit bereits emittierten Kapitalmarkttiteln. Die Börsenmärkte werden deshalb auch als Sekundärmärkte bezeichnet. Dagegen wird bei der (Erst-)Platzierung der emittierten Kapitalmarkttitel, die den Emittenten die benötigten Finanzierungsmittel verschaffen sollen, von Primärmarkt gesprochen. Vgl Rn 59 f.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission, BR-Drucks. 247/07 vom 20. April 2007.
Vgl Baums/Hopt, FS Rudolph, 2009, S. 537, 547; Hammen, ZBB 2016, 398, 402.
Teil II Marktorganisation und Marktzugang › § 3 Die Börse und andere Handelssegmente
§ 3 Die Börse und andere Handelssegmente
Inhaltsverzeichnis
II. Organisation und Rechtsnatur der Börse
V. Delisting (Widerruf der Zulassung)
Ausgewählte Literatur:
Bialluch,