Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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Umstritten ist, worauf sich die repressiven Regelungen bzgl. fehlerhafter Geschäfte (Mistrade-Regelungen[12]) der Börse stützen lassen. Ob hierfür § 24 Abs. 2 Satz 4 BörsG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann, wonach die Börse nähere Bestimmungen insbesondere für den Fall trifft, dass Börsenpreise aufgrund erheblicher Preisschwankungen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, ist fraglich.
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Die Preisermittlung erfolgt an den Wertpapierbörsen durch Skontroführer[13]. Das sind von der Börsengeschäftsführung hierfür zugelassene Unternehmen (§ 27 Abs. 1 BörsG). Sie handeln bei der Preisermittlung weisungsfrei (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BörsG)[14]. Die Preisfeststellung wird von den Handelsüberwachungsstellen der jeweiligen Börse überwacht[15]. Im Mai 2011 wurde an der Frankfurter Wertpapierbörse das bisherige System mit einem auf Skontroführer basierten Handel von Xetra zugunsten einer Betreuung durch sog. Xetra-Spezialisten aufgegeben[16]. Diese Spezialisten sind nicht mehr, wie noch die Skontroführer, öffentlich-rechtlich verpflichtet, sondern werden vom Börsenträger beauftragt, Liquidität herzustellen.
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Die Börsengeschäftsführung kann festlegen, dass bei im elektronischen Handelssystem gehandelten Wertpapieren sog. Market Maker[17], regelmäßig eine Bank oder ein Wertpapierhandelshaus, eingesetzt werden[18]. Nach § 26c Abs. 2 BörsG trifft die Börse entsprechende Vorkehrungen. An der Frankfurter Wertpapierbörse werden diese Designated Sponsors genannt (§ 81f BörsO Ffm, Stand: 1. April 2020). Das sind Banken oder sonstige Finanzdienstleister, die im elektronischen Handelssystem Xetra die fortwährende Handelbarkeit von Wertpapieren garantieren. Das geschieht dadurch, dass sie verbindliche Quotes (An- und Verkaufskurse) für Finanzinstrumente, welche von ihnen betreut werden, veröffentlichen, dh sie sind „Bereitsteller von Marktliquidität“[19]. Sie bieten an, als Handelspartner aufzutreten, dh zum Geldpreis zu kaufen und zum Briefpreis zu verkaufen[20]. Sie sind damit verpflichtet, während der Handelszeiten nach Maßgabe der Börsenordnung und den Anordnungen der Börsengeschäftsführung gleichzeitig limitierte Aufträge für die Nachfrage- und Angebotsseite (Quotes) in das Handelssystem einzustellen und zu diesen Geschäftsabschlüsse zu tätigen (§ 82 Abs. 1 BörsO Ffm, Stand: 1. April 2020). Die Geschäftsführung setzt hierbei u.a. eine maximale Preisspanne (Maximum Spread) zwischen Nachfrage- und Angebotspreisen fest (§ 82 Abs. 2 BörsO Ffm, Stand: 1. April 2020).
2. Börsenträger
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Da die Börse teilrechtsfähig ist (§ 2 Abs. 1 BörsG), kann sie weder Eigentum an den Sacheinrichtungen haben noch privatrechtliche Verträge (zB Mitarbeiteranstellungsverträge) schließen oder über finanzielle Mittel verfügen[21]. Sie bedarf eines Trägers als Zurechnungssubjekt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG ist der Börsenträger Normadressat mit eigenen Rechten und Pflichten. Er ist regelmäßig als Kapitalgesellschaft[22] organisiert[23].
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Mit der Genehmigung wird dem Börsenträger zugleich die Aufgabe zum Betrieb einer Börse übertragen. Diese erfolgt nach hM in der Form der öffentlichen Beleihung durch das Sitzland der Börse[24]. Als Beliehene werden Personen bezeichnet, die mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind. Der Beliehene unterliegt, soweit es sich um ihm übertragene öffentliche Aufgaben handelt, der staatlichen Aufsicht.
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Der Genehmigung kommt eine rechtliche Doppelnatur zu: Sie befreit zum einen vom Verbot des Betreibens einer Börse und delegiert zum anderen staatliche Organisationsgewalt. Außerdem hat die Genehmigung eine doppelte Rechtsfolge: Der Börsenträger wird damit berechtigt und verpflichtet, die Börse zu betreiben und zu erhalten. Des Weiteren stellt die Genehmigung den konstitutiven Rechtsakt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Börse dar[25]. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Börsenerlaubnis, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung[26].
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Mit der Beleihung geht die Betriebspflicht des jeweiligen Börsenträgers einher, dh er hat die genehmigte Börse als Veranstaltung zu betreiben und zu erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG). Insbesondere sind die finanziellen, sachlichen, personellen und technischen Mittel für einen ordnungsgemäßen Börsenbetrieb zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BörsG)[27]. Andernfalls kann die Börsenaufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, welche die Aufgaben der Börse auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen (§ 3 Abs. 10 BörsG).
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§ 5 Abs. 4 BörsG enthält Organisationspflichten für eine Börse. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BörsG hat der Börsenträger Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen dem Börsenbetreiber oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Börse sowie dem ordnungsgemäßen Börsenhandel zu verhindern. Dies gilt jedoch nur, soweit die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Interessenkonflikte beeinträchtigt oder Handelsteilnehmer benachteiligt werden könnten[28]. § 5 Abs. 4 Nr. 2 BörsG verpflichtet den Börsenträger zur Schaffung eines Risikocontrollings. Schließlich hat der Börsenträger nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BörsG zur Sicherstellung der Integrität der Börsensysteme[29] für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der ausgeführten Geschäfte zu sorgen und v.a. wirksame Notfallmaßnahmen bei einem teilweisen oder vollständigen Ausfall der Börsensysteme vorzuhalten.
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Der Börsenträger hat wesentliche Veränderungen der Eigentümerstruktur auf seiner Internetseite zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 BörsG). Des Weiteren muss er über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen (§ 5 Abs. 5 BörsG). Bei Übertragung von für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten (Outsourcing) ist § 5 Abs. 3 BörsG zu beachten[30]. Ein solches Outsourcing kommt insbesondere bzgl der technischen Abwicklung des Börsenbetriebs in Betracht.
3. Handelsteilnehmer
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Handelsteilnehmer sind nach § 2 Abs. 8 BörsG die durch mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden Verwaltungsakt zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (§ 19 Abs. 1 BörsG), Börsenhändler, Skontroführer bzw Xetra-Spezialisten (zur Feststellung der Börsenpreise zugelassene Unternehmen) und die skontroführenden Personen. Sofern die Voraussetzungen des § 19 BörsG (Zulassung zur Börse) erfüllt sind, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung[31]. Mit der Zulassung zur Börse entsteht zwischen der Börse und dem jeweiligen Handelsteilnehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis[32]. Nach § 6 Abs. 10 WpHG kann die BaFin gegenüber WpDU, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, ein Verbot der Nutzung eines Handelsplatzes aussprechen, sodass diese weder Mitglieder eines Handelssystems sein, noch am Handel teilnehmen dürfen.