Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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5. Systematische Internalisierer (SI)
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Der systematische Internalisierer handelt außerhalb eines organisierten Markts oder eines MTF für eigene Rechnung, dh unter Einsatz des eigenen Kapitals mit Finanzinstrumenten.
→ Definition:
Systematische Internalisierung ist das häufige organisierte und systematische Betreiben von Eigenhandel in erheblichem Umfang außerhalb organisierter Märkte oder multilateraler bzw organisierter Handelssysteme, wenn Kundenaufträge dort ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 lit. b WpHG[100]).
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Die systematische Internalisierung ist in der VO 600/2014 (MiFIR) geregelt, welche durch Art. 6 ff und 12 ff DelVO 2017/567 ergänzt wird[101]. Nach § 79 Satz 1 WpHG haben WpDU, die als systematische Internalisierer tätig sind, dies unverzüglich der BaFin mitzuteilen[102]. Diese meldet das wiederum an die ESMA (§ 79 Satz 2 WpHG). Es reicht jetzt nicht mehr ein tatsächliches Verhalten, um systematischer Internalisierer sein zu können.
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Durch die MiFID II sollte die Transparenz auch im außerbörslichen Handel (OTC-Handel) erhöht werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nunmehr auf sowohl Eigenkapitalinstrumente[103] als auch Nichteigenkapitalinstrumente[104]. Eingeführt wurden außerdem Schwellenwerte, die sich aus dem Verhältnis von OTC-Eigenhandelsaufkommen bei einem Finanzinstrument zum entsprechenden EU-weiten Handelsaufkommen ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 3 und 4 WpHG; Art. 12 ff DelVO 2017/565).
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Systematische Internalisierer sind zumeist Banken[105], die das System „Xetra Best Execution“ für die (bilaterale[106]) Ausführung der Kundenaufträge nutzen, wo zunächst geprüft wird, ob ein Auftrag durch ein eigenes Angebot der Bank bedient werden kann. Eine Preisbildung geschieht daher, anders als bei einem MTF, durch die Preisbestimmung des Internalisierers und nicht durch Kauf- und Verkaufsangebote der Marktteilnehmer. Ein systematischer Internalisierer betreibt daher im Unterschied zum geregelten Markt und zu einem multilateralen Handelssystem Eigenhandel und übernimmt ein eigenes Marktrisiko[107]. Demgemäß fällt auch der sog. Over the Counter-Handel (OTC-Handel) unter den Begriff des systematischen Internalisierers[108].
→ Definition:
OTC-Handel bezieht sich auf „Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes“ (§ 2 Abs. 8 Satz 3 WpHG).
Anders ist das nur zu beurteilen, wenn die OTC-Geschäfte ad hoc und unregelmäßig stattfinden, sodass die Tätigkeit des WpDU nicht planmäßig und systematisch erfolgt[109].
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Um systematischer Internalisierer zu sein, muss das WpDU in systematischer Weise häufig (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 lit. b, § 2 Abs. 8 Satz 3 WpHG)[110] und in erheblichem Umfang Handel betreiben. Kommt es bzgl der Häufigkeit auf die Anzahl der Geschäftsabschlüsse an, die das WpDU für eigene Rechnung im Kundenauftrag durchführt, ist für das Merkmal „in erheblichem Umfang“ deren Volumen entscheidend. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Anteil, den der OTC-Handel des WpDU an seinem Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument ausmacht, einen gewissen Wert erreicht oder überschreitet. Es ist auch erfüllt, wenn das Gesamthandelsvolumen des WpDU im OTC-Handel einen bestimmten Umfang im Vergleich zum Volumen aller Marktteilnehmer in der Union in einem bestimmten Finanzinstrument ausmacht (§ 2 Abs. 8 Satz 4 WpHG). Die hierfür relevanten Schwellenwerte hat die Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (Art. 50 VO 600/2014, Art. 12–17 DelVO 2017/565). Hat das WpDU die maßgeblichen Obergrenzen überschritten, kann es sich freiwillig als systematischer Internalisierer einstufen lassen (§ 2 Abs. 8 Satz 5 WpHG)[111].
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Eine Rechtsfolge bzgl eines Verstoßes gegen die Art. 14–23 VO 600/2014 sieht § 120 Abs. 9 Nr. 8 WpHG für die Verletzung des diskriminierungsfreien Zugangs zu den veröffentlichten Quotes (Art. 17 Abs. 1 MiFIR) vor. Zivilrechtliche Ansprüche sollen nach einer Ansicht aus § 280 Abs. 1 BGB bzw aus culpa in contrahendo folgen können, da die Art. 14–23 VO 600/2014 privatrechtliche Regelungen seien[112]. Die Schutzgesetzqualität der Art. 14–23 VO 600/2014 wird dagegen überwiegend verneint[113].
6. Markttransparenz für Handelsplätze und systematische Internalisierer
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Für regulierte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme sowie systematische Internalisierer gelten bestimmte Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten. Ziel ist die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen konkurrierenden Handelsplätzen. Geregelt sind die Anforderungen in der VO 600/2014 (MiFIR), die etwa durch die DelVO 2017/567, 2017/572, 2017/577, 2017/583 und 2017/587 ergänzt werden.
a) Geregelter Markt, MTF, OTF
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Für den geregelten Markt sowie für multilaterale (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF)[114] findet sich eine Regelung der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) in Art. 3 VO 600/2014. Danach sind für die genannten Eigenkapitalinstrumente, die auf einem Handelsplatz gehandelt werden, während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis die aktuellen Kurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen zu veröffentlichen.
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Der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den Handelsplatz betreibt, hat außerdem die derart veröffentlichten Angaben („Vorhandelsdaten“) zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen offenzulegen und einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen sicherzustellen (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 VO 600/2014). Die Bereitstellung dieser Informationen hat „kostenlos binnen 15 Minuten“ zu erfolgen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 600/2014). Präzisiert wird die Vorhandelstransparenz durch Art. 6–11 DelVO 2017/567 und Art. 3–8 DelVO 2017/587.
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Die Nachhandelstransparenz ist für die Handelsplätze im Hinblick auf die dort gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente in Art. 6 VO 600/2014 geregelt. Danach sind der Preis, das Volumen sowie der Zeitpunkt der Geschäfte „so nah in Echtzeit wie technisch möglich“ zu veröffentlichen (vgl § 31 BörsG aF: „unverzüglich“). Auch diese „Nachhandelsdaten“ sind nach ihrer Veröffentlichung durch den Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den Handelsplatz betreibt, „kostenlos binnen 15 Minuten“ zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen offenzulegen und ein diskriminierungsfreier Zugang dazu sicherzustellen (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 VO 600/2014).