BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Vgl. KG v. 29.12.2015 – 6 W 93/15, FamRZ 2016, 1966 Rn. 28; OLG Düsseldorf v. 3.3.2017 – I-3 Wx 269/16, NJW-RR 2017, 905 Rn. 26. S. ferner auch OLG Bremen v. 5.1.2016 – 5 W 25/15, FamRZ 2016, 1968 (wenn der Erblasser sich nicht in unmittelbarer Todesgefahr befindet, kann in einer Großstadt mit über 160 Notaren auch ein halber Tag abgewartet werden).
Vgl. OLG Frankfurt v 12.12.2013 – 20 W 281/12, ErbR 2015, 50 Rn. 21.
Vgl. BayObLG v. 26.10.1990 – 1a Z 19/90, NJW 1991, 928 = JuS 1991, 603 m. zust. Anm. Hohloch.
Vgl. BayObLG v. 1.6.1995 – 1Z BR 162/94, NJW-RR 1996, 9; OLG Köln v. 5.7.2017 – 2 Wx 86/17, FamRZ 2018, 393 Rn. 16.
Vgl. BGH v. 18.9.1991 – IV ZB 14/90, BGHZ 115, 169, 176 f. = JA 1992, 154 m. Anm. Kemper; s. ferner auch OLG München v. 12.5.2015 – 31 Wx 81/15, NJW-RR 2015, 1034 Rn. 40.
Nach BayObLG v. 8.12.1995 – 1Z BR 80/95, NJW-RR 1996, 711.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 8 Widerruf eines Testaments
§ 8 Widerruf eines Testaments
Inhaltsverzeichnis
III. Beseitigung des Widerrufs
185
Fall 10:
Der Erblasser klebt ein zunächst von ihm in Widerrufsabsicht zerrissenes eigenhändiges Testament wieder zusammen. Ist das Testament gültig? Lösung: → Rn. 208
Fall 11:
Der Erblasser streicht zunächst einzelne Verfügungen in einem Testament durch, wiederholt sie jedoch in einer weiteren – allerdings nicht unterschriebenen – Urkunde. Sind die Verfügungen wirksam? Lösung: → Rn. 209
Fall 12:
E, deren Ehemann M schon vor 1990 verstorben war, hatte einen Sohn S und eine Tochter T. Am 1.2.2010 verfasste E ein formgültiges eigenhändiges Testament, in dem sie ihren Sohn S als Alleinerben einsetzte. Am 1.3.2018 schrieb sie auf eine Abschrift dieses Testaments „Das mache ich hiermit rückgängig. Bayreuth, 1.3.2018“ und unterschrieb anschließend. In der Folgezeit ging es E gesundheitlich immer schlechter. Am 29.12.2018 wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert. Am 30.12.2018 bat sie ihre Tochter T, ihrer Haushälterin H zu sagen, diese möge „das andere Testament“ vernichten. Als T nachfragte, welches „andere Testament“ die E denn meinte, erwidert E „das wo ich draufgeschrieben habe“. T erzählte dies dann zwar noch am selben Abend der H. Diese war sich jedoch nicht wirklich sicher, was sie nun tun sollte, durchsuchte erst einmal das ganze Haus nach dem „anderen Testament“, fand aber nichts. Am 31.12.2018 verstarb E. Am 1.1.2019 fand H beim nochmaligen Suchen auf dem Dachboden doch noch die Testamentsabschrift mit dem Vermerk der E vom 1.3.2018 und verbrannte diese. Ist S Alleinerbe geworben? Lösung: → Rn. 210
Literatur:
Hellfeier, Die Neuerrichtung eines durch schlüssige Handlung nach § 2255 S. 1 BGB widerrufenen Testaments, ZEV 2003, 1; Helms, Der Widerruf und die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit, DNotZ 2003, 104; Hohmann, Zum Widerruf durch Einwirkung auf die Testamentsurkunde, ZEV 1996, 271; Klunzinger, Die Maßgeblichkeit des Erblasserwillens beim Widerruf des Widerrufs, DNotZ 1974, 278; von Lübtow, Zur Lehre vom Widerruf des Testaments, NJW 1968, 1849; Merle, Zur Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, AcP 171 (1971) 486; Stodolkowitz, Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Erbrecht – Auslegung, Widerruf und Anfechtung von Testamenten, JuS 2009, 826.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 8 Widerruf eines Testaments › I. Allgemeines
I. Allgemeines
186
Gem. § 2253 kann der Erblasser ein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Er ist also an ein Testament – anders als an vertragsmäßige Verfügungen in einem einen Erbvertrag (→ Rn. 275 ff.) und teilweise auch an wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (→ Rn. 247 ff.) – zu Lebzeiten nicht gebunden. Dies ist letztlich ein weiterer Aspekt der Testierfreiheit.[1]
187
Schützenswerte Interessen der bisher im Testament Bedachten stehen dem Widerruf nicht entgegen. Das Testament wird erst im Zeitpunkt des Todes wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt erwirbt der jeweils Bedachte keine Rechte, insb. auch kein Anwartschaftsrecht.[2] Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser seine Verfügung dem Bedachten mitgeteilt hat. Denn der Erblasser könnte selbst durch einen Vertrag nicht auf das Widerrufsrecht verzichten (§ 2302). Allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen kann eine Haftung aus § 826 in Betracht kommen.[3]
188
Da auch der Widerruf eine letztwillige Verfügung ist, kann nur ein Testierfähiger sein Testament widerrufen.[4] Eine besondere Widerrufsfähigkeit gibt es hingegen nicht mehr. § 2353 Abs. 2 a.F., der Erleichterungen für den Widerruf durch Entmündigte vorsah, ist mit der Abschaffung des Rechtsinstituts der Entmündigung gegenstandslos geworden. Ein Betreuter (§§ 1896 ff.) kann sein Testament jederzeit widerrufen, sofern er nicht testierunfähig (§ 2229 Abs. 4) ist.[5]