Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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StWG. Die §§ 5 und 15 StWG sehen eine Konjunkturausgleichsrücklage vor, § 6 StWG besondere Maßnahmen bei starker Nachfrageausweitung (Genehmigungsvorbehalt für Mittelverausgabungen) bzw. starker Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit (zusätzliche Ausgabenermächtigung). Die mehrjährige Finanzplanung ist, neben §§ 50 bis 52 HGrG, in §§ 9 und 14 StWG ausgestaltet. § 12 StWG verhält sich zu bundesseitigen Finanzhilfen. § 16 StWG verpflichtet auch die Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Ziele des § 1 StWG (Rn. 164). Nach § 18 StWG ist ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand einzurichten. Die §§ 19 ff. StWG ermöglichen eine Beschränkung der Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die sich mit Blick auf die alte verfassungsrechtliche Rechtslage erklärt (siehe Art. 109 Abs. 4 GG a.F.).

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      aa) Verfassungsrechtliche Ermächtigung

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      bb) Einfachrechtliche Ausgestaltung

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      Auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Regelungsermächtigung des Art. 109 Abs. 1 GG und im Rahmen der ebenfalls vorrangigen Haushaltsgrundsatzgesetzgebung, vor allem des HGrG, haben Bund und Länder Haushaltsordnungen und weitere einfachgesetzliche Rechtsvorschriften ausgestaltet. Diese wiederholen teilweise die Regelungen des HGrG; teilweise konkretisieren sie diese – im Anschluss an den Gesetzgebungsauftrag des § 1 HGrG – auch weiter oder schöpfen sonstige bestehende Gestaltungsräume aus.

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      Auf Bundesebene gilt die Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Rn. 26), deren Struktur im Wesentlichen der Struktur des Teils I des HGrG entspricht. Nach allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan (§§ 1 ff. BHO) folgen Regelungen über die Planaufstellung, die auch einige der Haushaltsgrundsätze aufnehmen (Rn. 94 ff.) (§§ 11 ff. BHO), Regelungen zur Ausführung des Haushaltsplans (§§ 34 ff. BHO), zu Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 ff. BHO) und zur Rechnungsprüfung wie auch Entlastung (§§ 88 ff., 114 BHO). Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in §§ 105 ff. BHO, Sondervermögen in § 113 BHO behandelt.

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      Hinzu treten das Bundesrechnungshofgesetz, das Bundesschuldenwesengesetz und weitere parlamentsgesetzliche Vorgaben, zudem Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zur BHO (Rn. 26 f.).

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      Die für die Haushalte der Länder geltenden Landeshaushaltsordnungen (LHO) (Rn. 28) sind im Grundsatz entsprechend der Bundeshaushaltsordnung strukturiert und stimmen auch inhaltlich weitgehend mit dieser überein. Abweichungen ergeben sich insbesondere dort, wo die Länder die im HGrG angelegten Möglichkeiten zur Reformierung der Haushaltswirtschaft (vor allem Einführung der Doppik) genutzt haben (Rn. 24). Hinzu treten auf Landesebene weitere Gesetze, so die Landesrechnungshofgesetze (Rn. 28).

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      Haushaltsrechtliche Vorgaben für die kommunale Ebene finden sich vereinzelt in den Landeshaushaltsordnungen, im Schwerpunkt und ausführlich in den Gemeindeordnungen der Länder und in den Landkreisordnungen wie auch in den – aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen in den Gemeindeordnungen erlassenen – Gemeindehaushaltsverordnungen und Gemeindekassenverordnungen, daneben in vielfältigen begleitenden Regelungen (etwa über kommunale Eigenbetriebe, über die Einführung der Doppik etc.) (Rn. 28).

IV. Das periodische Haushaltsgesetz

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