Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ereignet sich die Saldierung hier im Ergebnis auf noch weiter abgekürztem Zahlungsweg, im Bereich des Steuerpflichtigen selbst[324].

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      Bei doppischem Rechnungswesen verlangt der Grundsatz der Bruttoveranschlagung eine getrennte Aufführung von Erträgen und Aufwendungen im Erfolgsplan und von Ein- und Auszahlungen im Finanzplan. Im Produkthaushalt sind die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen (ausdrücklich § 12 Abs. 1 Satz 1 HGrG).

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      Der Grundsatz der Haushaltseinheit gilt auch bei doppischem Rechnungswesen. Der Erfolgsplan und der doppische Finanzplan sind hierbei freilich als ein Haushalt anzusehen. Auch die Haushaltsdarstellung nach Produkten muss dem Grundsatz der Einheit genügen.

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      Rechtlich ist die Haushaltssystematik in §§ 10 und 11 HGrG, §§ 13 und 14 BHO, in den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen und des Kommunalhaushaltsrechts

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