Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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href="#uf07b4c30-2201-4106-a122-33ac1e458234">Rn. 221 ff.) vereinbare – Vorschriften des Haushaltsgesetzes Außenwirkung haben können, ist streitig. Verneint wird eine mögliche Außenwirkung haushaltsgesetzlicher Vorschriften auch jenseits der Feststellung des Haushaltsplans in der Regel mit dem Charakter des Haushaltsgesetzes als Organgesetz[287]. Nach anderer, überwiegender Auffassung steht verfassungsrechtlich einer Aufnahme von Vorschriften, die über den organschaftlichen Rechtskreis hinausgehen, in das Haushaltsgesetz nichts entgegen[288]. Letzterem ist zuzustimmen. Geht man zutreffend davon aus, dass das Haushaltsgesetz heute, im parlamentarischen Regierungssystem, ein Gesetz wie jedes andere ist, das im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erlassen und rechtsstaatsgemäß verkündet wird, dann spricht nichts dagegen, in dieses Gesetz auch Vorschriften aufzunehmen, die sich an den Bürger richten. Ein weitgehender oder gänzlicher Verzicht auf außenwirksame Bestimmungen fördert freilich die Rechtsklarheit[289].

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      Auf kommunaler Ebene tritt an die Stelle des staatlichen Haushaltsgesetzes die kommunale Haushaltssatzung als Pflichtsatzung, durch die im Kern der kommunale Haushaltsplan festgesetzt wird, der sich in dem – auf der kommunalen Ebene mittlerweile verbreiteten – doppischen Rechnungswesen als Erfolgs- und Finanzplan darstellt und der – ebenfalls auf der kommunalen Ebene zunehmend – nach Produkten strukturiert sein kann. Soweit die Haushaltssatzung den Haushaltsplan festsetzt, hat sie – wie das Haushaltsgesetz auf der staatlichen Ebene – keine Außenwirkung.

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      Verpflichtet das Sachrecht die Verwaltung zu einem bestimmten Handeln, hat die Verwaltung mithin grundsätzlich unabhängig davon tätig zu werden, ob der Haushaltsplan entsprechende Mittel bereitstellt oder nicht. Gegebenenfalls ist ein Nachtragshaushaltsplan in Kraft zu setzen (Rn. 229 ff.).

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 66 Haushaltsrecht › C. Haushaltsgrundsätze

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