Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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197 ff.).

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      Weitere, die Haushaltsklarheit befördernde Vorschriften treten hinzu. So sind nach § 12 Abs. 2 HGrG, § 16 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) Verpflichtungsermächtigungen, die besondere Gefahren für die Budgethoheit in der Zukunft mit sich bringen, bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Werden die Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen, sollen die auf die einzelnen Jahre entfallenden Beträge im Haushaltsplan angegeben werden. In eine ähnliche Richtung zielt § 17 Abs. 2 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht): Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Gemäß § 12 Abs. 5 HGrG, § 17 Abs. 4 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) sollen für denselben Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen (§ 12 Abs. 6 HGrG, § 17 Abs. 5 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht)). Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen (§ 17 Abs. 6 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht)).

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      Klarheit und Wahrheit sollen durch das doppische Rechnungswesen und die Haushaltsdarstellung nach Produkten in besonderer Weise befördert werden. Sobald – vor allem auf kommunaler Ebene – mehr praktische Erfahrungen vorliegen, wird sich zeigen, inwieweit sich diese Hoffnung bestätigt.

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      Die zeitliche Spezialität verlangt eine genaue zeitliche Umgrenzung der Ausgabenermächtigung. Diese Umgrenzung entspricht im Grundsatz dem Haushaltsjahr (§ 8 Abs. 2 HGrG, § 11 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Im Vollzug führt die zeitliche Spezialität der Bewilligungen dazu, dass diese nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen (zeitliche Bindung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO, entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Die zeitliche Begrenzung der Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen kann zu dem Phänomen führen, das als „Dezemberfieber“ kritisiert wird: In Voraussicht des Wegfalls der Ermächtigungen werden zum Ende des Haushaltsjahres überhastete, unwirtschaftliche Ausgaben- und Verpflichtungsentscheidungen getroffen.

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