Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Ungeachtet bzw. im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Grenzen, die der Orientierung am Wirtschaftlichkeitsgebot gesetzt sind, verlangt § 6 Abs. 2 HGrG und § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend das Landesrecht), für alle finanzwirksamen Maßnahmen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, Verbesserungsmöglichkeiten zu finden und zu nutzen. Unter dem Gesichtspunkt des Minimalprinzips stehen dabei Untersuchungen zur Aufwandsminimierung im Vordergrund.

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      § 6 Abs. 3 HGrG konkretisiert diese Anforderung dahingehend, dass in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden soll. § 7 Abs. 3 BHO (entsprechend das Landesrecht) schreibt eine solche Rechnung in geeigneten Bereichen verbindlich vor. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient dazu, die monetären Kosten erbrachter Verwaltungsleistungen transparenter zu machen, um auf dieser Grundlage über Änderungen mit dem Ziel größerer Wirtschaftlichkeit entscheiden zu können.

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      In diesem Licht sind auch die zusätzlichen, auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielenden Vorgaben für die leistungsorientierte Planaufstellung und -bewirtschaftung zu sehen. So schreibt § 1a Abs. 3 Satz 3 HGrG vor, dass in den Bereichen, für die ein Produkthaushalt aufgestellt wird, grundsätzlich eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen ist. Für den Fall der Budgetierung verlangt § 6a Abs. 1 Satz 3 HGrG geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird.

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