Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und auch mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar[399]. Entsprechendes gilt für alle anderen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung auf Bundes- und Landesebene. Sie sind zwar nicht selbst, verfassungsunmittelbar, durch Art. 109 Abs. 2 GG gebunden. Wohl aber besteht im Rahmen der verfassungs- und einfachrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen eine diesbezügliche Einwirkungsverpflichtung seitens des Bundes bzw. des betreffenden Landes[400]. Dies gilt auch für die Deutsche Bundesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts[401], deren Handeln allerdings ohnehin primär durch andere Maßgaben bestimmt wird, insbesondere gemäß Art. 88 GG und im Rahmen der Einbindung in das Europäische System der Zentralbanken. Auch für privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand gelten die Maßgaben des Art. 109 Abs. 2 GG nur indirekt über entsprechende Einwirkungsverpflichtungen der unmittelbar verfassungsrechtlich gebundenen, an den Unternehmen beteiligten Gebietskörperschaften[402]. Für sonstige Privatrechtssubjekte, namentlich die Privatwirtschaft, gelten die Verpflichtungen des Art. 109 Abs. 2 GG freilich nicht[403]. Ebenso wenig begründet Art. 109 Abs. 2 GG allerdings auch individuelle Rechte des Bürgers auf Einhaltung der objektiv verfassungsrechtlichen Anforderungen.

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