Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht)[489] und eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). Zudem hat der Haushaltsplan bestimmte Anlagen zu enthalten, so insbesondere eine Gruppierungs- und eine Funktionenübersicht, einen aus diesen Übersichten gebildeten Haushaltsquerschnitt, eine Übersicht über die durchlaufenden Posten und eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. Auch von Betrieben, rechtlich unselbstständigen Sondervermögen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Gebietskörperschaft unterhalten werden, und Zuwendungsempfängern sind Übersichten und Wirtschaftspläne dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen (§ 18 HGrG, § 26 BHO, entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Haushaltsplan schließlich auch eine vollständige Dokumentation der Sonderabgaben zu enthalten, um Parlament und Öffentlichkeit über deren Umfang zu informieren[490]. Bestand und Entwicklung der Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des betreffenden Gesetzgebers sind daher ebenfalls in eine Anlage zum Haushaltsplan aufzunehmen.

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      Bei Gestaltung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik besteht der Haushaltsplan aus einem Erfolgsplan (auf Ebene der Einzelpläne wie auch des Gesamtplans) und einem doppischen Finanzplan (auf Ebene des Gesamtplans). Der Erfolgsplan oder auch Ergebnisplan enthält die geplanten Erträge und Aufwendungen, eingeteilt in Konten. Die Kontenstruktur richtet sich dabei nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Verwaltungskontenrahmen; Rn. 310). Der doppische Finanzplan enthält eine Übersicht über den geplanten Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes. Hinzu tritt eine Übersicht über den Finanzierungssaldo. Hinsichtlich der erforderlichen Anlagen gilt das zum kameralen Haushalt Gesagte entsprechend. Im Ganzen sind bei der Haushaltsplanung und sodann auch -bewirtschaftung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik die einschlägigen Vorschriften des HGB zu beachten (siehe den Verweis in § 7a Abs. 1 HGrG wie auch § 49a Abs. 1 HGrG).

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      Auch rechtlich selbstständige Sondervermögen stellen regelmäßig einen eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan in eigener Verantwortung auf. Auf Bundesebene folgt dies für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aus § 106 BHO. Die rechtliche Verknüpfung mit dem staatlichen Haushalt ergibt sich hier zunächst daraus, dass Zu- und Abführungen als reguläre Ausgaben und Einnahmen im staatlichen Haushaltsplan zu verbuchen sind. Auf Bundesebene sind darüber hinaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BHO über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (entsprechend das Landesrecht).

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      Auf Bundes- und Landesebene ergeht das Haushaltsgesetz als förmliches Parlamentsgesetz. Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz an die Exekutive, also eine Feststellung des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, ist ausgeschlossen.

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