Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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Nach § 9 Abs. 2 HGrG kann der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und einen Finanzhaushalt aufgegliedert werden. Der Verwaltungshaushalt enthält die Ansätze der Verwaltungseinnahmen (z.B. Gebühren), der Verwaltungsausgaben (für Personal und den sächlichen Verwaltungsaufwand) und hierauf bezogene Verpflichtungsermächtigungen. Im Finanzhaushalt werden im Bereich der Einnahmen vor allem die Steuer- und Krediteinnahmen, im Bereich der Ausgaben vor allem die Ausgaben für laufende Zwecke, für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen aufgeführt. Auf bundesrechtlicher Ebene nimmt § 12 Abs. 2 BHO die Unterscheidung auf. Einige Landeshaushaltsordnungen kennen sie demgegenüber von vornherein nicht. In der Praxis kommt der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 HGrG kaum Bedeutung zu. Im kommunalen Haushaltsrecht wird demgegenüber durchgängig zwingend zwischen einem Verwaltungshaushalt und einem Vermögenshaushalt unterschieden[491]. Die vermögensunwirksamen und die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben werden damit gesondert.
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Bei Gestaltung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik besteht der Haushaltsplan aus einem Erfolgsplan (auf Ebene der Einzelpläne wie auch des Gesamtplans) und einem doppischen Finanzplan (auf Ebene des Gesamtplans). Der Erfolgsplan oder auch Ergebnisplan enthält die geplanten Erträge und Aufwendungen, eingeteilt in Konten. Die Kontenstruktur richtet sich dabei nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Verwaltungskontenrahmen; Rn. 310). Der doppische Finanzplan enthält eine Übersicht über den geplanten Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes. Hinzu tritt eine Übersicht über den Finanzierungssaldo. Hinsichtlich der erforderlichen Anlagen gilt das zum kameralen Haushalt Gesagte entsprechend. Im Ganzen sind bei der Haushaltsplanung und sodann auch -bewirtschaftung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik die einschlägigen Vorschriften des HGB zu beachten (siehe den Verweis in § 7a Abs. 1 HGrG wie auch § 49a Abs. 1 HGrG).
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Sowohl der kamerale als auch der nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik gestaltete Haushaltsplan kann eine Titelstruktur, alternativ eine leistungs- oder produktbezogene Struktur (Produkthaushaltsplan, § 1a Abs. 3 HGrG) aufweisen. Der Produktbezug legt die Doppik freilich nahe. Soweit der Haushalt ganz oder zum Teil leistungsorientiert aufgestellt wird, sind die Produkte so zu definieren, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen)[492] sichergestellt ist. Besonderheiten ergeben sich hier auch im Bereich der Anlagen zum Haushaltsplan (siehe § 11 Abs. 3 HGrG).
d) Sondervermögen
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Rechtlich unselbstständige Sondervermögen haben regelmäßig einen eigenen Haushalt (§ 48 Abs. 1 HGrG, § 113 Satz 1 BHO, entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Für die Aufstellung des Planentwurfs gelten über diese Anwendbarkeits- und Verweisvorschriften die allgemeinen Bestimmungen. Zuständig ist typischerweise eine besondere Stelle der Exekutive. Für Bundesbetriebe verlangt § 26 Abs. 1 BHO (entsprechend auf Landesebene) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. § 74 Abs. 1 BHO ermöglicht in diesem Fall – auf Bundesebene bislang eine Ausnahme – die kaufmännische doppelte Buchführung (§ 74 Abs. 1 BHO). Die demokratisch und rechtsstaatlich gebotene Verkoppelung der eigenständigen Planentwürfe der Sondervermögen mit dem parlamentarisch zu beschließenden Haushaltsplan[493] wird zunächst dadurch hergestellt, dass die geplanten Zuführungen aus dem Haushalt in den Nebenhaushalt und die geplanten Ablieferungen des Nebenhaushalts an den Haushalt im Haushaltsplan transparent gemacht werden (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG, § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BHO und entsprechendes Landesrecht). Im Fall von Bundesbetrieben ist zudem der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BHO); auch muss der Bundeshaushalt die bereitgestellten Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen ausbringen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BHO). Im Fall sonstiger, rechtlich unselbstständiger Sondervermögen sind dem Haushaltsplan Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des jeweiligen Sondervermögens beizufügen, entweder als Anlage oder in den Erläuterungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BHO). Entsprechendes regelt das Landesrecht für die Landesebene.
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Auch rechtlich selbstständige Sondervermögen stellen regelmäßig einen eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan in eigener Verantwortung auf. Auf Bundesebene folgt dies für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aus § 106 BHO. Die rechtliche Verknüpfung mit dem staatlichen Haushalt ergibt sich hier zunächst daraus, dass Zu- und Abführungen als reguläre Ausgaben und Einnahmen im staatlichen Haushaltsplan zu verbuchen sind. Auf Bundesebene sind darüber hinaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BHO über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (entsprechend das Landesrecht).
2. Feststellung/Festsetzung des Haushaltsplans
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Der durch die Exekutive aufgestellte Haushaltsplan wird daraufhin durch das parlamentarische Haushaltsgesetz festgestellt, auf kommunaler Ebene durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft festgesetzt[494].
a) Haushaltsgesetz/Haushaltssatzung und Haushaltsplan als Einheit
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Auf Bundes- und Landesebene ergeht das Haushaltsgesetz als förmliches Parlamentsgesetz. Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz an die Exekutive, also eine Feststellung des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, ist ausgeschlossen.
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Der