Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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durch Haushaltsgesetz festgestellte bzw. durch Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan ist sodann zu vollziehen.

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      Grundlage der Bewirtschaftung ist neben dem Einzelplan ein als Haushaltserlass bezeichnetes Rundschreiben des Finanzministers (Verwaltungsvorschrift nach § 5 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), das Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans enthält. Verbindlich zugewiesen werden den Ressorts die Mittel durch die Übersendung eines beglaubigten Abdrucks des betreffenden Einzelplans.

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      Mit Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 19 Abs. 2 HGrG, § 34 Abs. 3 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) zu verfahren wie mit Ausgabenermächtigungen. Insbesondere greift die Anforderung wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung. Technisch folgt die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen den Vorschriften über Zahlungen und die Buchführung (Rn. 305 und 308).

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