Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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![Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch](/cover_pre1171326.jpg)
a) Zuständigkeit
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Der Haushaltsvollzug obliegt der Exekutive. Die in einem Einzelplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden durch den zuständigen Ressortminister bzw. Leiter der nicht der Regierung angehörigen obersten Behörde des Bundes oder Landes bewirtschaftet. Besondere Befugnisse hat allerdings auch während des Vollzugs der Finanzminister (siehe § 116 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen[557]), so etwa bei Haushaltsüberschreitungen (Rn. 247 ff.).
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Grundlage der Bewirtschaftung ist neben dem Einzelplan ein als Haushaltserlass bezeichnetes Rundschreiben des Finanzministers (Verwaltungsvorschrift nach § 5 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), das Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans enthält. Verbindlich zugewiesen werden den Ressorts die Mittel durch die Übersendung eines beglaubigten Abdrucks des betreffenden Einzelplans.
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Zumeist wird die Bewirtschaftung innerhalb der Ressorts an nachgeordnete Behörden und Dienststellen delegiert[558]. Dementsprechend ist bei jeder mittelbewirtschaftenden Stelle ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen (§ 9 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Dienststellenleiter unmittelbar unterstellt werden. Ihm obliegt – neben der Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und für den Haushaltsplanentwurf (Voranschläge; Rn. 191) – die Ausführung des Haushaltsplans für die einzelne Dienststelle. Dazu gehört die Verteilung der Mittel innerhalb der Dienststelle, auch die Verteilung an nachgeordnete Behörden, ebenso wie die Überwachung der Mittelbewirtschaftung. Die Bewirtschaftung einzelner Titel kann zwar auf andere Bedienstete der Behörde übertragen werden (Titelverwalter). Doch bleibt es die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt, den gesamten Haushaltsvollzug in der Dienststelle zu lenken und – in weitgehender Unabhängigkeit – zu kontrollieren. Hierzu kann er die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wie auch Auskünfte verlangen. Er ist an Besprechungen und Verhandlungen zu beteiligen, ebenso an relevantem Schriftverkehr (etwa mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof)[559]. In den Verwaltungsvorschriften sind dem Beauftragten für den Haushalt darüber hinaus besondere Befugnisse eingeräumt, insbesondere Widerspruchsrechte[560], die den Rechten des Finanzministers auf Regierungsebene nachgebildet sind.
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Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes. Hier werden die Mittel in der Regel durch die einzelnen Dezernenten bewirtschaftet, deren Zuständigkeit vom Bürgermeister als Adressaten der Ermächtigungen des Haushaltsplans abgeleitet ist[561]. Die Abwicklung der Geldgeschäfte fällt in den Gemeinden in die durch die jeweilige Gemeindekassenverordnung begründete Zuständigkeit der Gemeindekasse[562].
b) Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben; Haushaltssperren
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Einnahmen sind gemäß § 19 Abs. 1 HGrG, § 34 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies konkretisiert vor allem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.), weniger dagegen den Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Spezialität (Rn. 121 ff.), weil die Einnahmenansätze im Haushaltsplan ohnehin nicht konstitutiv wirken. So sind auch solche Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, die im Haushaltsplan nicht oder in geringerer Höhe veranschlagt sind. Maßgeblich sind die jeweiligen rechtlichen Grundlagen[563] wie die Steuergesetze, Gebührenordnungen, Beitragssatzungen und Verträge, aus denen sich auch ergeben kann, ob und inwieweit ein Betrag zu erlassen oder zu stunden ist[564]. Bei Verstößen kann eine Ersatzpflicht des Bediensteten (§ 75 BBG für Bundesbeamte, entsprechend die landesbeamtenrechtlichen Bestimmungen und die Tarifvorschriften für die Angestellten) in Betracht kommen[565].
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Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben steht ebenfalls der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.) im Vordergrund. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) dürfen die Ausgabenermächtigungen des Haushaltsplans nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Danach ist es etwa unzulässig, übergroße Materialvorräte anzulegen oder auch im „Dezemberfieber“[566] sonstige unnötige Ausgaben zu tätigen, um einem Wegfall der zeitlich begrenzten Bewilligung zuvorzukommen. Bei öffentlichen Aufträgen sind unabhängig von Ausschreibungspflichten Vergleichsangebote einzuholen. Eingeräumte Zahlungserleichterungen wie Rabatte, Skonti etc. sind in Anspruch zu nehmen. Gerade für die kommunale Ebene sind mitunter „Privatisierungsprüfpflichten“ ausgestaltet[567]. Ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverausgabung kann ebenfalls Ersatzansprüche nach sich ziehen.
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Durch § 19 Abs. 2 Satz 2 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) wird ergänzt, dass die Ermächtigungen so zu bewirtschaften sind, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Dies erinnert zum einen daran, dass der Mittelansatz im betreffenden Haushaltstitel grundsätzlich die Obergrenze der Ausgabenermächtigung bildet[568], zum anderen an den – auch in § 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO und im entsprechenden Landes- und Kommunalhaushaltsrecht aufgenommenen – Grundsatz der sachlichen Bindung. So ist es der Exekutive freilich auch nicht gestattet, durch einen übermäßig restriktiven Haushaltsvollzug eine eigenständige „Erübrigungspolitik“ zu betreiben, um sich auf diese Weise Spielräume für eine eigene Ausgabenpolitik zu verschaffen[569]. Tatsächlich lässt die aktuelle Finanznot gerade auf kommunaler Ebene freilich kaum Raum für einen in diesem Sinne restriktiven Vollzug. Vielmehr befinden sich viele Kommunen im Prozess der so genannten Haushaltssicherung, der ihnen enge Bindungen auferlegt (Rn. 195).
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Mit Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 19 Abs. 2 HGrG, § 34 Abs. 3 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) zu verfahren wie mit Ausgabenermächtigungen. Insbesondere greift die Anforderung wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung. Technisch folgt die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen den Vorschriften über Zahlungen und die Buchführung (Rn. 305 und 308).
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Bei doppischem Rechnungswesen gilt Entsprechendes für die Bewirtschaftung der im Finanzplan angesetzten Ein- und Auszahlungen und der im Erfolgsplan angesetzten Erträge und Aufwendungen[570]. So sind die Erträge und Forderungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HGrG vollständig zu erfassen. Forderungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HGrG rechtzeitig einzuziehen. Auch auf Auszahlungs- bzw. Aufwendungsseite ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Buchführung lehnt sich hier eng an die kaufmännische Buchführung an[571].