Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und hat daher an seiner Gesetzeskraft teil[495]. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan bilden somit eine Einheit. Dies umfasst insbesondere auch die Einzelpläne des Haushalts[496]. Auf Bundesebene steht dieser Deutung die in Art. 110 Abs. 3 GG gebrauchte Formulierung nicht entgegen[497].

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      Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes für den Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Kreises festgesetzt wird und damit selbst den Normrang der Satzung erlangt. Auch hier ist die Delegation des Beschlusses, etwa auf einen Ausschuss, unzulässig.

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      Nach dem Bundes- und Landeshaushaltsrecht sind die Entwürfe des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Parlament einzubringen, um einen rechtzeitigen Erlass des Haushaltsgesetzes zu ermöglichen (Rn. 188), auf Bundesebene in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September (§ 30 BHO).

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      Im Bund gilt abweichend von Art. 76 Abs. 2 GG – zur Verfahrensbeschleunigung – nach Art. 110 Abs. 3 HS 1 GG, dass die Vorlage (wie auch jede Ergänzungs- und Nachtragshaushaltsvorlage) gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag eingebracht wird, die Zuleitung an den Bundesrat hier also nicht vorausgeht. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, Stellung zu nehmen (Art. 110 Abs. 3 HS 2 GG).

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      Der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz der Budgetöffentlichkeit verlangt eine grundsätzlich öffentliche parlamentarische Beratung des Haushalts. Dies schließt die ausnahmsweise nichtöffentliche, auf ein besonderes Gremium verlagerte Beratung geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände nicht aus (Rn. 151).

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