Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Produkthaushalten, bei denen die Produkte Gegenstand des Dispositivs sind, tritt die Spezialität der Zuordnung nach Konten und Organisationen auch in der Bewirtschaftung in den Hintergrund. Bewirtschaftet und berichtet wird vornehmlich unter Bezugnahme auf die Produkte und die zugeordneten Budgets[572].

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      Die Exekutive ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an die Ermächtigungen des Haushaltsplans gebunden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Insbesondere hat sie sich an die Obergrenzen der Ausgabenansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu halten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 2 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Im etatlosen Zustand gilt Entsprechendes für die Ermächtigungen in den diesbezüglichen Regelungen (Rn. 246).

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      Auf Bundes- und Landesebene sind Ermächtigungsgrundlagen zur ministeriellen Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungen in den Verfassungen (Art. 112 GG, entsprechend die meisten Landesverfassungen) und – konkretisierend – in den Haushaltsordnungen (§§ 37 und 38 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) vorgesehen. Tatbestandlich vorausgesetzt wird dabei ein unvorhergesehenes und sachlich wie zeitlich unabweisbares Bedürfnis.

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