Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Entsprechendes gilt für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben (§ 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 HGrG, § 24 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen)).

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      Ein unter Verstoß gegen Vorschriften der §§ 63 und 64 BHO oder des entsprechenden Landeshaushaltsrechts vorgenommenes Rechtsgeschäft ist nicht deshalb unwirksam. Die Vorschriften wirken sich auf die Rechtmäßigkeit im vertraglichen Außenverhältnis nicht aus.

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      Verwaltet wird das Vermögen des Bundes und der Länder grundsätzlich durch eigene Behörden. Eine Verwaltung durch andere Stellen ist zulässig, wenn hieran ein erhebliches Interesse besteht und eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden sichergestellt ist (§ 44 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).

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      Zulässig ist eine staatliche Unternehmensbeteiligung nach § 65 Abs. 1 BHO und dem entsprechenden Landeshaushaltsrecht nur dann, wenn ein wichtiges Interesse besteht und der Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Zudem muss die Einzahlungs- und damit Haftungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Der Bund oder das Land muss angemessenen Einfluss erhalten (insbesondere im Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Überwachungsorgan). Es muss gewährleistet sein, dass der Jahresabschluss des Unternehmens einer Pflichtprüfung unterzogen wird.

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      Verwaltet werden die Unternehmensbeteiligungen von den zuständigen Ministerien, dies unter Mitwirkung des Finanzministeriums. Die Verwaltung konkretisiert sich insbesondere darin, dass die staatlichen Vertreter in den Versammlungen der Anteilseigner und in den Überwachungsgremien Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen ausüben. Hierzu stehen ihnen die Mittel zu, die das Gesellschaftsrecht bereithält, darüber hinaus die erweiterten Informations- und Kontrollrechte gemäß den – einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder geltenden – Vorschriften der §§ 53 und 54 HGrG. Danach kann unter anderem verlangt werden, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird und dass die Abschlussprüfer in ihrem Bericht auch die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Unternehmens, bedeutsame verlustbringende Geschäfte und die Ursachen für die Verluste wie auch die Ursachen für einen Jahresfehlbetrag darstellen. Das Verfahren der Unterrichtung und Kontrolle regeln näher die Bestimmungen der §§ 66 ff. BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht).

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      In der Praxis sind sowohl im Bund wie auch in den Ländern Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen – auf Grundlage der historischen Entwicklung – zahlreich. Verfassungsrechtlich ist die wirtschaftliche Betätigung des Staates zwar nicht ausgeschlossen. Doch bedarf sie jeweils eines rechtfertigenden Sachgrundes, wie es einfachrechtlich in § 65 Abs. 1 BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht) konkretisiert ist. Strukturell steht die wirtschaftliche Betätigung des Staates in Spannung zu der in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 105 ff. GG verankerten Grundentscheidung für die Privatwirtschaft und für

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