Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Einrichtungen, die Mittel des Bundes oder Landes verwalten oder verwenden[665]. Dies gilt ungeachtet der Aufgliederung der Staatsgewalten, so dass neben der Exekutive auch der parlamentarische Raum[666] und die Justiz[667] von der Prüfung betroffen sein können. Inhaltlich bezieht sich die Prüfung der Rechnungshöfe allerdings immer nur auf unmittelbar finanzwirksame Maßnahmen. Für geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte gelten Sondervorschriften (siehe § 10a BHO und § 19 BRHG, entsprechend auf Landesebene) (Rn. 151). Zuständigkeitsabgrenzungen erfordert schließlich auch das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (wie auch Kommunen), insbesondere soweit der Bund Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung durch die Länder und Kommunen zur Verfügung stellt. Die Kontrolle durch den Bundesrechnungshof im Bereich der Länder und auch der Kommunen ist dabei mit der Garantie der haushaltswirtschaftlichen Eigenständigkeit gemäß Art. 109 Abs. 1 GG abzustimmen[668].

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      bb) Prüfungseinrichtungen und -verfahren

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