Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(§ 37 Abs. 1 HGrG, § 80 Abs. 1 BHO, entsprechend das Landeshaushaltsrecht)[654]. Auf der Basis dieser Einzelrechnungen stellt der Finanzminister sodann die Gesamtrechnung auf (Haushalts- und Vermögensrechnung, die gemeinsam auch als Jahresrechnung bezeichnet werden; § 37 Abs. 2 HGrG, § 80 Abs. 3 BHO, entsprechend das Landeshaushaltsrecht), die Gegenstand der parlamentarischen Entlastung durch Bundestag und Bundesrat ist.

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      Soweit der – kamerale oder doppische – Haushalt einer leistungsorientierten Darstellung folgt (Produkthaushalt), ist über die nach Produkten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen (§ 37 Abs. 4 HGrG). Auch insoweit sind die Maßgaben des in § 49a Abs. 1 HGrG angelegten Gremiums zu beachten.

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      Bevor das Parlament (auf Bundesebene auch der Bundesrat) bzw. die Vertretungskörperschaft der Kommune über die Entlastung der Regierung bzw. der Verwaltung entscheidet, wird die vorgelegte Rechnung und darüber hinaus die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, des Landes oder der Kommune durch den Rechnungshof, auf kommunaler Ebene auch durch andere Prüfungseinrichtungen, geprüft. Die Prüfungsfeststellungen gehen in einen Prüfungsbericht ein, der den Entlastungsorganen zur Verfügung gestellt wird.

      aa) Reichweite der Prüfung

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