Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und für den Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage. Die Deutsche Finanzagentur ist dabei nicht nur für das Großkundengeschäft verantwortlich, sondern bietet seit der Eingliederung der Bundeswertpapierverwaltung im Jahr 2006 auch Privatanlegern den Erwerb von Bundeswertpapieren und die Depotverwaltung an[611]. Nach § 1 Abs. 3 des Bundesschuldenwesengesetzes nimmt die Deutsche Finanzagentur die ihr übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr. Durch die von ihr getätigten Rechtsgeschäfte werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesschuldenwesengesetz).

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      Die Länder haben zur Verwaltung der ihrerseits eingegangenen Finanzschulden ebenfalls Schuldenverwaltungen eingerichtet, denen die technische Abwicklung der Kreditaufnahme und der Verwaltung der Schulden obliegt. Die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung unterscheidet sich dabei von Land zu Land. Typischerweise aber sind die Schuldenverwaltungen in die Finanzressorts eingegliedert.

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      Wird es im laufenden Haushaltsjahr voraussichtlich zur Realisierung einer zuvor übernommenen Gewährleistung kommen (beispielsweise zur Schadensausgleichszahlung an einen Exporteur), müssen im Haushaltsplan entsprechende Ausgabemittel bereitgestellt werden.

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      Kreditzusagen des Bundes oder eines Landes bedürfen demgegenüber keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Es reicht der Ansatz im Haushaltsplan aus, der zur Leistung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr und zum Eingehen von Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre ermächtigt. Die Erteilung einer Kreditzusage fällt ebenfalls – vorbehaltlich zulässiger Delegation – in die Zuständigkeit des Finanzministers, der schon an den Verhandlungen zu beteiligen ist (§ 23 Abs. 2 HGrG, § 39 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Im Rahmen der technischen Abwicklung haben die zuständigen Dienststellen im Regelfall zu vereinbaren, dass sie jederzeit prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben (§ 23 Abs. 3 HGrG, § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).

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