Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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155 ff.). Die Voraussetzung der sachlichen Unabweisbarkeit betrifft den Maßnahmezweck. Weil die Ermächtigungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen keine eigenständige Haushaltspolitik des Finanzministers an Regierung und Gesetzgeber vorbei ermöglichen sollen, ist gerade dieses Tatbestandsmerkmal besonders restriktiv auszulegen. Sachlich unabweisbar können danach insbesondere Ausgaben in Erfüllung von Rechtsansprüchen oder sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen sein. Bei der Prüfung der sachlichen Unabweisbarkeit wird sich der Finanzminister in einigem Umfang auf die Beurteilung durch den zuständigen Ressortminister stützen, der nach dem Ressortprinzip die sachliche Entscheidungskompetenz innehat und die entsprechende politische Verantwortung trägt[587].

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      Nach § 37 Abs. 3 BHO (entsprechend die Regelungen in den meisten Bundesländern) sollen über- und außerplanmäßige Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

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      § 37 Abs. 4 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) verlangt eine nachträgliche regelmäßige Unterrichtung des Parlaments über die ministeriellen Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben; in Fällen grundsätzlicher und erheblicher finanzieller Bedeutung ist das Parlament unverzüglich zu unterrichten.

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      Bei doppischem Rechnungswesen gilt für überplanmäßige Auszahlungen bzw. Aufwendungen grundsätzlich das Gleiche.

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