Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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nicht in die laufende Verwaltung fällt, bedarf sie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Vielfach ist es zudem ausdrücklich verboten, Sicherheiten zugunsten Dritter zu bestellen, sofern die Aufsichtsbehörde dies nicht ausnahmsweise zulässt. Danach unzulässige Rechtsgeschäfte sind nichtig. In den meisten Ländern ermächtigt das Kommunalhaushaltsrecht allerdings den Innenminister, durch Rechtsverordnung Geschäfte mit geringer finanzieller Bedeutung von dem Genehmigungserfordernis auszunehmen[622].

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      Nach § 44 Abs. 2 und 3 BHO (entsprechend überwiegend die Landeshaushaltsordnungen) können Zuwendungsmittel auch treuhänderisch durch öffentliche Stellen außerhalb der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung (Sondervermögen) und durch – beliehene – juristische Personen des Privatrechts verwaltet werden.

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      Muss ein Zuwendungsverhältnis rückabgewickelt werden, greifen die allgemeinen Vorschriften. Ein Zuwendungsbescheid ist also nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzunehmen oder nach § 49 Abs. 3 VwVfG – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – zu widerrufen; letzteres dann, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) oder eine Auflage nicht erfüllt wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Die Erstattung und Verzinsung regelt § 49a VwVfG. Ist die Zuwendung ausnahmsweise vertraglich gewährt worden, greifen die Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge, namentlich über ihre Kündigung.

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      Das kommunale Haushaltsrecht enthält regelmäßig keine § 44 BHO vergleichbare Vorschrift. Die Gewährung von Zuwendungen, die Durchführung des Zuwendungsverhältnisses und gegebenenfalls auch die Rückabwicklung richten sich hier allein nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere des VwVfG.

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      Besondere Personalausgaben, die nicht auf Gesetz (z.B. Besoldungsgesetz) oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nach § 28 Abs. 2 HGrG, § 51 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) im laufenden Haushaltsvollzug nur geleistet werden, wenn Ausgabemittel dafür besonders zur Verfügung gestellt sind. Aufgrund der weitgehenden gesetzlichen Normierung des öffentlichrechtlichen Dienstrechts ist für derartige Personalausgaben kaum noch Raum. Insbesondere Zulagen und vergleichbare Zahlungen können seit

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