Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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bestimmt. Fernwirkungen des Vorhabens bleiben bei dieser Betrachtung zunächst unberücksichtigt[766]. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt demgegenüber, dass durch Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen[767] auf zentrale Versorgungsbereiche[768] entstehen dürfen.

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      § 34 Abs. 3a BauGB begünstigt nur bestehende Anlagen, weswegen konsequenterweise zunächst die Erweiterung, Änderung und Erneuerung dieser Anlagen ermöglicht wird. Dabei sind der Erweiterung jedenfalls insoweit Grenzen gezogen, als die Identität des Vorhabens gewahrt werden muss, da es sich anderenfalls um ein neues Bauvorhaben handeln würde. Bei Gewerbe- und Handwerksbetrieben ist darüber hinaus auch die Nutzungsänderung zulässig. Dies ist insofern konsequent, als im Rahmen eines Betriebs auch die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage erforderlich werden kann. Während dies bodenrechtlich zu einer neuen Nutzung einer baulichen Anlage führen kann, darf sich der Betriebszweck nicht ändern.

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VI. Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

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      Die Vorschrift ist zunächst so aufgebaut, dass § 35 Abs. 1 BauGB eine abschließende Aufzählung der sogenannten privilegierten Vorhaben enthält, die vorbehaltlich des Entgegenstehens öffentlicher Belange im Außenbereich zugelassen werden können. § 35 Abs. 2 BauGB regelt die gegenüber der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben stark eingeschränkte Zulässigkeit sonstiger Vorhaben. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB enthält dann eine nicht abschließende Aufzählung von öffentlichen Belangen, die bei einer Zulassung nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB nach Maßgabe des jeweiligen Zulassungstatbestands zu berücksichtigen sind. Dies wird in § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB durch eine Raumordnungsklausel ergänzt. Und schließlich verleiht § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestimmten Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Festlegungen in Raumordnungsplänen eine gesteigerte planerische Bedeutung. § 35 Abs. 4 BauGB erleichtert bestimmte, an den Bestand anknüpfende bauliche Vorhaben und regelt damit Aspekte eines – verfassungsrechtlich in den meisten Konstellationen nicht unbedingt gebotenen – aktiven und überwirkenden Bestandsschutzes. § 35 Abs. 5 S. 1 und 2 BauGB binden Außenbereichsvorhaben an besondere Vorgaben des Bodenschutzes. § 35 Abs. 5 S. 3 und 4 BauGB regeln bestimmte Aspekte des Vollzugs dieser und anderer Bindungen. § 35 Abs. 6 BauGB sieht schließlich den Erlass von Außenbereichssatzungen vor.

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