Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов страница 118

Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

Betracht. Eine solche Klage ist etwa gegen eine auf § 35 BauGB gestützte Baugenehmigung denkbar, wenn die Nachbargemeinde rügt, durch das Unterlassen einer Planung sei sie in den genannten Rechten verletzt[854].

      269

      270

      271

      272

      

      273

      274

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu Gerd Albers/Julian Wékel, Stadtplanung, 2008, S. 20 ff.

       [2]

      PrOVGE 9, 353 = DVBl 1985, 216 (219): Hintergrund des Urteils waren auf Verordnungen gestützte Bauverbote und Baubeschränkungen in der Umgebung eines auf dem Kreuzberg errichteten Siegerdenkmals. Diese dienten dem Zweck, die Sicht auf das Denkmal freizuhalten. Dem Gericht stellte sich die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage für den mit den Verordnungen verbundenen Eingriff in das Eigentum. Das Gericht entschied, dass § 10 II Satz 17 PrALR, die einzige in Betracht kommende gesetzliche Regelung, keine geeignete Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil sie die Polizei nur ermächtige, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. („Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Policey.“ Nicht erlaubt sei ihr, allgemeine Wohlfahrtspflege zu betreiben. Der Schutz vor einer unästhetischen Bauweise oder ideeller Güter wie Patriotismus oder Nationalgefühl falle nicht unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Da die genannten Baubeschränkungen somit nicht der Abwehr von Gefahren dienten, seien sie von der gesetzlichen Ermächtigung zum Eingriff nicht gedeckt.

       [3]

      Bspw. Badisches Ortsstraßengesetz vom 20. Februar 1868 (Gesetz, die Anlage der Ortsstraßen

Скачать книгу