Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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D. Vollzug und Rechtsschutz

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      Der Vollzug der bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfolgt vor allem mit dem Instrumentarium des Bauordnungsrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Baugenehmigung beziehungsweise Zulassungen, die an ihre Stelle treten können, wie insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Verknüpfung erfolgt über das Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften (→ Kaiser, § 41 Rn. 35 f.), das Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist und damit das „Einfallstor“ insbesondere für die planungsrechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben bildet. Auch andere Vollzugsinstrumente des Bauordnungsrechts können zur Anwendung kommen. Zu nennen sind vor allem repressive Instrumente der Überwachung und des nachträglichen Eingreifens. Jedoch muss die präventive Kontrolle im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht nur als das effektivste Instrument des Vollzugs angesehen

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