Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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[493]

      Steinberg/Wickel/Müller, (Fn. 78) § 3 Rn. 127.

       [494]

      In neueren Entscheidungen findet sich der Begriff des Optimierungsgebots zumeist gar nicht mehr oder er wird im Rahmen eines Verweises und in Anführungszeichen und unter Verweis auf eine „frühere Rechtsprechung“ verwendet. Vgl. BVerwG ZfBR 2005, 71 (71); des Weiteren BVerwGE 125, 116 (Rn. 164). BVerwGE 108, 248 (Ls.) bezeichnet § 50 BImSchG auch ausdrücklich als Abwägungsdirektive. Dazu auch Berkemann (Fn. 429), 328. Dahingegen verwendet BVerwGE 154, 153 (Rn. 16) den Begriff wieder in seiner ursprünglichen Bedeutung. Vgl. zur Kritik auch Brohm (Fn. 4), § 13 Rn. 6 ff.; zusammenfassend auch Johannes Grüner, Die Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Optimierungsgebote und Abwägungsdirektiven, UPR 2011, S. 50 ff.

       [495]

      BVerwG NVwZ 1997, 893 (895): das Verbot der Disproportionalität als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

       [496]

      Ein Beispiel für die Verwendung dieses Begriffs in der Rechtsprechung bietet OVG Rh-Pf v. 20.1.2011, 1 C 10801/10, juris Rn. 36.

       [497]

      BVerwGE 112, 140 (160).

       [498]

      BVerwGE 45, 309 (313) – Flachglas: Unterscheidung „zwischen dem Planen als Vorgang und dem Plan als Produkt dieses Vorganges“ beziehungsweise „zwischen dem Abstimmen von Plänen und dem Abgestimmtsein dieser Pläne“ oder „dem Abwägen von Belangen und dem inhaltlichen Abgewogensein eines Planes“.

       [499]

      Anders hingegen BVerwGE 138, 12 (Rn. 22): „Ein Abwägungsausfall muss auch nicht (. . .) dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist.“.

       [500]

      BVerwGE 45, 309 (315) – Flachglas; vgl. auch BVerwGE 48, 56 (64).

       [501]

      BVerwGE 45, 309 (315) – Flachglas; vgl. auch BVerwGE 41, 67 (71); BVerwGE 47, 144 (146 f.). Vgl. des Weiteren Ziekow (Fn. 433), Rn. 650; Hans-Joachim Koch, Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis als Gegenstände gerichtlicher Plankontrolle, DVBl 1989, S. 399 (402); Wilfried Erbguth, Neue Aspekte zur planerischen Abwägungsfehlerlehre?, DVBl 1986, S. 1230 (1231).

       [502]

      BVerwGE 138, 12 (Rn. 21); BVerwG NVwZ 2010, 1246 (Rn. 31).

       [503]

      Kritik an einer kumulativen Prüfung anhand derselben Maßstäbe wird insbesondere geübt von Hans-Joachim Koch, Das Abwägungsgebot im Planungsrecht, DVBl 1983, S. 1125 ff.; Koch (Fn. 501), S. 399 ff.; Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 64 ff.; Kühling/Herrmann (Fn. 488), Rn. 330 ff.; Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 78), § 3 Rn. 117 ff.; Erbguth (Fn. 501), S. 1230 ff.; Hildegard Blumenberg, Neuere Entwicklungen zu Struktur und Inhalt des Abwägungsgebots im Bauplanungsrecht, DVBl 1989, S. 86 (90).

       [504]

      Koch (Fn. 501), S. 402, 404; Kühling/Herrmann (Fn. 488), Rn. 334; Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 78), § 3 Rn. 120.

       [505]

      Hierzu Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 68 f.; Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 78), § 3 Rn. 120; Erbguth (Fn. 501), S. 1233; Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 140.

       [506]

      Koch (Fn. 501), S. 402, 404; Kühling/Herrmann (Fn. 488), Rn. 334; Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 78), § 3 Rn. 120. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Plans spielt diese Konstellation ohnehin keine Rolle, da § 214 Abs. 3 BauGB den Zeitpunkt der Beschlussfassung als den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festlegt.

       [507]

      So vor allem Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 143; siehe auch Oldiges/Brinktrine (Fn. 20), Rn. 59.

       [508]

      So etwa BVerwG DVBl 2004, 642 (647 f.): „Die Gerichte haben, soweit – wie hier – der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind.“ Ein weiteres Beispiel liefert BVerwGE 41, 67, 71.

       [509]

      Vgl. hierzu Erbguth (Fn. 501), S. 1234.

       [510]

      Demgemäß ist die jüngere Feststellung in BVerwGE 138, 12 (Rn. 22), selbst ein Abwägungsausfall, der einen Fehler des Abwägungsvorgangs darstelle, führe nicht in jedem Fall zu einem Fehler des Abwägungsergebnisses, kritisch zu betrachten.

       [511]

      In diesem Sinne kann man auch das BVerwGE 120, 239 (245) verstehen, wenn es ausführt: „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bebauungsplan mit der Festsetzung wechselfeuchter Verrieselungsflächen (. . .) eine Regelung enthält, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist. (…) Er [dieser Fehler im Abwägungsvorgang] hat das Abwägungsergebnis auch beeinflusst; denn der tatsächliche Wille würde im Fall seiner Umsetzung zu einer anderen Festsetzung führen.“

       [512]

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