Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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Vor der Einführung dieses ausdrücklichen Verbots hatte das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsfolge aus dem Abwägungsgebot abgeleitet, vgl. BVerwG NJW 1980, 2538 (2539).
Vgl. hingegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der solche Risikoübernahmen als mit dem Abwägungsgebot vereinbar angesehen hat, vgl. BGHZ 76, 16 (17 ff.); BGH, ZfBR 1984, 146 (147): sogar bei einer nicht ausdrücklichen, sondern lediglich aus dem Gesamtverhalten der Gemeinde folgenden Risikoübernahme.
BVerwGE 45, 309 (321) – Flachglas.
Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 154.
BVerwGE 45, 309 (322 f.) – Flachglas.
Vgl. BVerwGE 59, 87 (101 f.) zu Erweiterungsinteressen, Erwerbsinteressen und Erwerbschancen, Aufrechterhaltung einer Verkehrslage.
BVerwGE 107, 215 (220 f.); BVerwG ZfBR 2008, 681 (681).
Vgl. für mögliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB Gierke (Fn. 20), § 1 Rn. 1526 ff.
Die diesbezügliche Terminologie ist uneinheitlich und dementsprechend nicht nur nicht ziel-, sondern irreführend. Die Gesetzesmaterialien zum EAG Bau sprechen im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 BauGB von „Planungsleitlinien“. Diesen Begriff verwendet das Bundesverwaltungsgericht hingegen – zumindest auch – für die Aufzählung von Abwägungsbelangen in § 1 Abs. 6 BauGB (BVerwGE 113, 310 [Rn. 19]). Die Verwechslung mit dem – aus dem Fachplanungsrecht stammenden – Begriff des „Planungsleitsatzes“ liegt nahe, zumal das BVerwG diesen Begriff ebenfalls bereits für Abwägungsbelange des § 1 Abs. 6 BauGB verwendet hat (vgl. BVerwGE 121, 192 [201]). Vgl. zur Terminologie auch BVerwGE 92, 231 (235).
Vgl. dazu auch Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 121.
Zum Aspekt der Baukultur siehe Ulrich Battis, Baukultur – Operationalisierung eines Rechtsbegriffs, DÖV 2015, 508 (511 f.).
Demgemäß wird etwa der Schutz vor Konkurrenz, der der Erhaltung bestimmter Einzelhandelsbetriebe dient, als Belang ausgeschlossen (wettbewerbsrechtliche Neutralität des Planungsrechts), vgl. BVerwGE 136, 18 Rn. 10; BVerwG NVwZ 1997, 683 (683). Möglich ist jedoch, die bevölkerungsnahe Versorgung als Belang einzubeziehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB).
Die Terminologie ist hier uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht spricht hier zum Teil von Abwägungsdirektiven (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 146 [146] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.), Planungsleitlinien (vgl. BVerwGE 119, 25 Rn. 19, zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.) und sogar von Planungsleitsätzen (vgl. BVerwGE 121, 192 [201] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.). Vgl. zur Terminologie auch BVerwGE 92, 231 (235).
So lassen sich die Abwägungsbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 1–4, 6 und 13 BauGB dem Planungsziel einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB kann insbesondere dem Ziel der „Baukultur“ zugeordnet werden. Die in § 1 Abs. 5 BauGB mehrfach in Bezug genommenen ökologischen Aspekte der Planung finden sich in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. Auch § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB lässt sich hier zuordnen. Wirtschaftliche Belange, die in § 1 Abs. 5 BauGB selbst nicht eigenständig benannt sind, sich jedoch sowohl in der Nachhaltigkeit der städtebaulichen Entwicklung und auch der sozialgerechten Bodennutzung widerspiegeln, sind detailliert in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB aufgezählt. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB lassen sich sowohl sozialen, ökologischen als auch vor allem wirtschaftlichen Planungszielen zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 10 und 11 BauGB schließlich sind weitgehend unabhängig von Zielfestlegungen des § 1 Abs. 5 BauGB. Vgl. auch Peine (Fn. 376), Rn. 352; Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 123.
BVerwGE 92, 231 (235). Vgl. auch Brohm (Fn. 4), § 13 Rn. 4.
Ein Belang, der nicht aufgezählt ist, gleichwohl aber zunehmend Beachtung verlangt, sind die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel.
Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2003, 171 (171); BVerwGE 92, 231 (235, 239 f.); BVerwGE 90, 329 (331). Ebenso wenig gibt es einen abstrakten Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen, BVerwGE 47, 144 (Ls. 1 und 148).
BVerwG NVwZ 1995, 694 (695); BVerwGE 117, 25 (33); Battis (Fn. 22), § 2 Rn. 22. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Belange der Nachbargemeinde sich bereits in Bauleitplänen niederschlagen. Dies steigert allerdings die Schutzwürdigkeit, BVerwG NVwZ 2010, 1026 (Rn. 45).
BVerwGE 34, 301 (308); BVerwGE 45, 309 (322 f.) – Flachglas.
Vgl. Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 125; Peine (Fn. 376), Rn. 360.
BVerwGE 59, 87