Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(316 ff.) – Flachglas. Vgl. hierzu auch Willy Spannowsky, Die Zulässigkeit abwägungsdirigierender Verträge, ZfBR 2010, S. 429 (432 f.).

       [447]

      Vor der Einführung dieses ausdrücklichen Verbots hatte das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsfolge aus dem Abwägungsgebot abgeleitet, vgl. BVerwG NJW 1980, 2538 (2539).

       [448]

      Vgl. hingegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der solche Risikoübernahmen als mit dem Abwägungsgebot vereinbar angesehen hat, vgl. BGHZ 76, 16 (17 ff.); BGH, ZfBR 1984, 146 (147): sogar bei einer nicht ausdrücklichen, sondern lediglich aus dem Gesamtverhalten der Gemeinde folgenden Risikoübernahme.

       [449]

      BVerwGE 45, 309 (321) – Flachglas.

       [450]

      Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 154.

       [451]

      BVerwGE 45, 309 (322 f.) – Flachglas.

       [452]

      Vgl. BVerwGE 59, 87 (101 f.) zu Erweiterungsinteressen, Erwerbsinteressen und Erwerbschancen, Aufrechterhaltung einer Verkehrslage.

       [453]

      BVerwGE 107, 215 (220 f.); BVerwG ZfBR 2008, 681 (681).

       [454]

      Vgl. für mögliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB Gierke (Fn. 20), § 1 Rn. 1526 ff.

       [455]

      Die diesbezügliche Terminologie ist uneinheitlich und dementsprechend nicht nur nicht ziel-, sondern irreführend. Die Gesetzesmaterialien zum EAG Bau sprechen im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 BauGB von „Planungsleitlinien“. Diesen Begriff verwendet das Bundesverwaltungsgericht hingegen – zumindest auch – für die Aufzählung von Abwägungsbelangen in § 1 Abs. 6 BauGB (BVerwGE 113, 310 [Rn. 19]). Die Verwechslung mit dem – aus dem Fachplanungsrecht stammenden – Begriff des „Planungsleitsatzes“ liegt nahe, zumal das BVerwG diesen Begriff ebenfalls bereits für Abwägungsbelange des § 1 Abs. 6 BauGB verwendet hat (vgl. BVerwGE 121, 192 [201]). Vgl. zur Terminologie auch BVerwGE 92, 231 (235).

       [456]

      Vgl. dazu auch Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 121.

       [457]

      Zum Aspekt der Baukultur siehe Ulrich Battis, Baukultur – Operationalisierung eines Rechtsbegriffs, DÖV 2015, 508 (511 f.).

       [458]

      Demgemäß wird etwa der Schutz vor Konkurrenz, der der Erhaltung bestimmter Einzelhandelsbetriebe dient, als Belang ausgeschlossen (wettbewerbsrechtliche Neutralität des Planungsrechts), vgl. BVerwGE 136, 18 Rn. 10; BVerwG NVwZ 1997, 683 (683). Möglich ist jedoch, die bevölkerungsnahe Versorgung als Belang einzubeziehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB).

       [459]

      Die Terminologie ist hier uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht spricht hier zum Teil von Abwägungsdirektiven (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 146 [146] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.), Planungsleitlinien (vgl. BVerwGE 119, 25 Rn. 19, zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.) und sogar von Planungsleitsätzen (vgl. BVerwGE 121, 192 [201] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.). Vgl. zur Terminologie auch BVerwGE 92, 231 (235).

       [460]

      So lassen sich die Abwägungsbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 1–4, 6 und 13 BauGB dem Planungsziel einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB kann insbesondere dem Ziel der „Baukultur“ zugeordnet werden. Die in § 1 Abs. 5 BauGB mehrfach in Bezug genommenen ökologischen Aspekte der Planung finden sich in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. Auch § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB lässt sich hier zuordnen. Wirtschaftliche Belange, die in § 1 Abs. 5 BauGB selbst nicht eigenständig benannt sind, sich jedoch sowohl in der Nachhaltigkeit der städtebaulichen Entwicklung und auch der sozialgerechten Bodennutzung widerspiegeln, sind detailliert in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB aufgezählt. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB lassen sich sowohl sozialen, ökologischen als auch vor allem wirtschaftlichen Planungszielen zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 10 und 11 BauGB schließlich sind weitgehend unabhängig von Zielfestlegungen des § 1 Abs. 5 BauGB. Vgl. auch Peine (Fn. 376), Rn. 352; Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 123.

       [461]

      BVerwGE 92, 231 (235). Vgl. auch Brohm (Fn. 4), § 13 Rn. 4.

       [462]

      Ein Belang, der nicht aufgezählt ist, gleichwohl aber zunehmend Beachtung verlangt, sind die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel.

       [463]

      Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2003, 171 (171); BVerwGE 92, 231 (235, 239 f.); BVerwGE 90, 329 (331). Ebenso wenig gibt es einen abstrakten Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen, BVerwGE 47, 144 (Ls. 1 und 148).

       [464]

      BVerwG NVwZ 1995, 694 (695); BVerwGE 117, 25 (33); Battis (Fn. 22), § 2 Rn. 22. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Belange der Nachbargemeinde sich bereits in Bauleitplänen niederschlagen. Dies steigert allerdings die Schutzwürdigkeit, BVerwG NVwZ 2010, 1026 (Rn. 45).

       [465]

      BVerwGE 34, 301 (308); BVerwGE 45, 309 (322 f.) – Flachglas.

       [466]

      Vgl. Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 125; Peine (Fn. 376), Rn. 360.

       [467]

      BVerwGE 59, 87

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