Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Henning Jäger, in: Spannowsky/Uechtritz (Fn. 147), § 6 Rn. 2 f.

       [328]

      Dies gilt etwa bei Verstößen im Bereich der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB, die durch § 214 Abs. 1 BauGB für unbeachtlich erklärt werden.

       [329]

      Für die Rechtslage in den Stadtstaaten siehe § 246 Abs. 1 BauGB.

       [330]

      Zur praktischen Relevanz Jachmann/Mitschang (Fn. 164), S. 920.

       [331]

      Der Gedanke, im Bereich komplexer Planungs- und Zulassungsverfahren für einfach gelagerte Fälle eine weniger aufwändige Verfahrensvariante als Alternative anzubieten, ist in vielen Rechtbereichen verbreitet. Beispiele sind das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG oder das Plangenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 6 VwVfG.

       [332]

      Vgl. BT-Drs 15/2250, S. 50 f.: § 13 Abs. 1 1. Alt. BauGB (Änderung oder Ergänzung) knüpft dabei an Art. 3 Abs. 3 2. Alt. Plan-UP-Richtlinie an, wonach geringfügige Änderungen von grundsätzlich UP-pflichtigen Plänen nur dann der UP-Pflicht unterliegen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 13 Abs. 1 2. Alt. BauGB (Aufstellung von Bebauungsplänen im nicht beplanten Innenbereich) knüpft an Art. 3 Abs. 3 1. Alt. an, wonach die Mitgliedstaaten in gleicher Weise Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, von der UP-Pflicht ausnehmen können. Vgl. Krautzberger, Umwelt- und Naturschutz bei Bebauungsplänen nach dem vereinfachten und beschleunigten Verfahren (§§ 13, 13a BauGB), UPR 2011, S. 62.

       [333]

      Ulrich Battis/Michael Krautzberger/Rolf-Peter Löhr, Die Änderungen des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), NJW 2004, S. 2553 (2554); Jörg Schliepkorte/Margit Tünnemann, Änderungen im allgemeinen Städtebaurecht durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), ZfBR 2004, S. 645 (646).

       [334]

      BT-Drs 15/2250, S. 51. Vgl. auch BVerwGE 134, 264 Rn. 15.

       [335]

      Hinzu kommt gemäß § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB noch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

       [336]

      Zur Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans während des Aufstellungsverfahrens, siehe oben Rn. 102 ff.

       [337]

      Fehler bei der Beurteilung sind jedoch gemäß der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Das betrifft nicht nur die von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unmittelbar erfassten Fehler in der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern entsprechend auch Fehler bezüglich der Begründungspflicht, sofern diese nicht europarechtlich geboten ist, BVerwGE 134, 264 Rn. 22 f. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel greift jedoch wenn das falsche Beteiligungsverfahren, nicht hingegen wenn gar kein Beteiligungsverfahren durchgeführt wurde, BVerwGE 117, 239 (243 f.).

       [338]

      BVerwGE 134, 264 Rn. 12: „Es muss (…) angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte“. Des Weiteren BVerwGE 133, 98 (Rn. 23).

       [339]

      BVerwGE 134, 264 Rn. 12: Änderung von reinem Wohngebiet in allgemeines Wohngebiet berührt nicht unbedingt die Grundzüge der Planung, selbst wenn sie nicht auf wenige Grundstücke innerhalb eines größeren Plangebiets beschränkt ist. BVerwGE 133, 98 (Rn. 23) für Änderungen der Nutzungsart und Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO. Noch offen lassend BVerwG NVwZ-RR 2000, 759 (759).

       [340]

      Vgl. BT-Drs 15/2996, S. 65.

       [341]

      BT-Drs 15/2250, S. 51. OVG Berlin-Bbg v. 10.12.2008, OVG 2 A 7.08, juris Rn. 38, verneint die Anwendung von § 13 BauGB zur Ermöglichung einer Nutzungsänderung von landwirtschaftlichem Betrieb (Milchviehanlage) zu sonstigem Gewerbebetrieb (Produktionsbetrieb für Fertigdächer).

       [342]

      BT-Drs 16/2496, S. 12.

       [343]

      Zur praktischen Relevanz Jachmann/Mitschang (Fn. 164), S. 920.

       [344]

      BT-Drs 16/2496, S. 12. Vgl. Heinz G. Bienek/Michael Krautzberger, Aktuelle Fragen zum städtebaulichen Innenbereich nach § 34 BauGB und zum Außenbereich nach § 35 BauGB, UPR 2008, S. 81 (81 ff.).

       [345]

      Ob eine Beschneidung des Bauleitplanverfahrens tatsächlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks, die Innenentwicklung zu befördern, beitragen kann, ist allerdings fraglich. Skeptisch diesbezüglich Olaf Reidt, Wer die Wahl hat, hat die Qual – Vor- und Nachteile des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB, NVwZ 2007, S. 1029 (1030).

       [346]

      Zur Anwendbarkeit auf sogenannte Außenbereichsinseln OVG Rh-Pf v. 24.2.2010, 1 C 10852/09, juris Rn. 39; BayVGH NVwZ-RR 2009, 825 (826). Des Weiteren Spannowsky (Fn. 159), § 13a Rn. 13.

       [347]

      BVerwGE 153, 174 (Rn. 22).

      

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