Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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von Stellungnahmen nicht erforderlich ist. Bezüglich der Wesentlichkeit kommt den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum zu; BT-Drs 15/2250, S. 44.

       [300]

      BT-Drs 15/2250, S. 44; Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 35; Schink (Fn. 274), § 3 Rn. 62. Vgl. dort (Rn. 68) zum Verhältnis zu speziellen Umweltinformationsansprüchen.

       [301]

      Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 35.

       [302]

      Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 37.

       [303]

      Der terminologischen Abweichung durch die Verwendung des Begriffs der Stellungnahme im Vergleich zu den früher benutzten Begriffen der Anregung und des Bedenkens sowie des in der Planfeststellung gebräuchlichen Begriffs der Einwendung hat keinen rechtlichen Gehalt, vgl. Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 52.

       [304]

      Vgl. Art. 6 Abs. und 3 UVP-Richtlinie und die Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 Plan-UP-Richtlinie, die zwischen der allgemeinen Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit differenzieren.

       [305]

      Siehe hierzu Gaentzsch (Fn. 197), § 4a Rn. 27.

       [306]

      Auch die Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 BauGB a.F., der auf die Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Abwägung Bezug nahm, schafft keine Klarheit, da hier das gleiche Problem besteht. Vgl. die Ausschussempfehlung, die letztlich zur geltenden Fassung des Gesetzes geführt hat, BT-Drs 15/2996, S. 64.

       [307]

      Auf den Unterschied der Regelung weist aber zu Recht Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 27 hin.

       [308]

      In diesem Sinne auch Battis (Fn. 22), § 4a Rn. 15; Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 27.

       [309]

      Battis (Fn. 22), § 4a Rn. 14; anders hingegen Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 61.

       [310]

      So auch Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 24.

       [311]

      Der Kreis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange entspricht dem der frühzeitigen Beteiligungsphase nach § 4 Abs. 1 BauGB.

       [312]

      Dies setzt auch nicht voraus, dass etwa die Grundzüge der Planung betroffen sind. Auch weniger gravierende Änderungen lösen das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB aus, BVerwG NVwZ 2010, 777 Rn. 8.

       [313]

      Nicht zum Entwurf des Bauleitplans gehört die Begründung einschließlich des Umweltberichts, BVerwGE 158, 182 (Rn. 13 ff.).

       [314]

      Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 26.

       [315]

      Siehe auch Bernhard Stüer, Städtebaurecht 2009: Bauleitplanung – Rechtsprechung und Literaturbericht, DVBl 2010, S. 333 (334).

       [316]

      BVerwGE 133, 98 (Rn. 41).

       [317]

      Die Verkürzung liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Zwei-Wochen-Frist des § 3 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F. (zwei Wochen) bildet einen Anhaltspunkt für die zulässige Untergrenze, Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 19, 28.

       [318]

      Fehler bei der Beurteilung dieser Frage werden von § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. g BauGB für unbeachtlich erklärt.

       [319]

      Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 20.

       [320]

      BVerwG NVwZ 2010, 1026 Rn. 72. Etwa bei allein klarstellender Bedeutung oder wenn den Anregungen der Betroffenen entsprochen wird und sich keine Auswirkungen für Dritte oder Träger öffentlicher Belange ergeben. Siehe auch BVerwG NVwZ 1988, 822 (823).

       [321]

      Vgl. BVerwG NVwZ 2003, 206 (206); BVerwGE 110, 118, 125.

       [322]

      BVerwG NVwZ 2003, 206 (206); BVerwG ZfBR 2009, 274 (274).

       [323]

      BVerwGE 110, 118, (125).

       [324]

      Söfker (Fn. 67), § 5 Rn. 7.

       [325]

      Vgl. BVerwGE 117, 58 (62).

       [326]

      Vgl. BVerwGE 110, 118 (125 f.).

      

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