Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Schink (Fn. 274), § 3 Rn. 41 vertritt, dass die Erörterung öffentlich sein muss.

       [279]

      Vgl. BT-Drs 13/5489, S. 9.

       [280]

      Art. 5 Abs. 2. Gaentzsch (Fn. 197), § 4 Rn. 9 weist überzeugend darauf hin, dass die zweistufige Ausgestaltung der Behördenbeteiligung nicht unbedingt notwendig gewesen wäre.

       [281]

      Vgl. hierzu Krautzberger (Fn. 63), § 4 Rn. 36.

       [282]

      Zum Verhältnis der Begriffe zueinander Gaentzsch (Fn. 197), § 4 Rn. 4.

       [283]

      Gaentzsch (Fn. 197), § 4 Rn. 4; Krautzberger (Fn. 63), § 4 Rn. 15.

       [284]

      Das gilt etwa für die Nachfolgeunternehmen der Bundesbahn und der Bundespost, jedoch nicht für ihre allgemeine Tätigkeit als Wirtschaftsunternehmen, sondern nur insoweit ihnen gesetzlich Versorgungsaufgaben übertragen sind, Krautzberger (Fn. 63), § 4 Rn. 15, 21. Verneint etwa für Mobilfunkbetreiber, BayVGH ZfBR 2003, 574 (575).

       [285]

      Gaentzsch (Fn. 197), § 4 Rn. 5. Die Regelung des BauGB ist diesbezüglich begrüßenswert klar.

       [286]

      Vgl. hierzu auch Krautzberger (Fn. 63), § 4 Rn. 32; Gaentzsch (Fn. 197), § 4 Rn. 7.

       [287]

      So erklärt etwa § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB die Nichtbeteiligung einzelner Personen oder Träger öffentlicher Belange für unbeachtlich, soweit die entsprechenden Belange unerheblich sind oder gleichwohl berücksichtigt wurden.

       [288]

      Vgl. dazu BVerwG NVwZ 2010, 777 (Rn. 12). Vgl. des Weiteren Schink (Fn. 274), § 3 Rn. 56; Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 31 (auslegungsreifer Entwurf).

       [289]

      BVerwG NVwZ-RR 1998, 538 (538).

       [290]

      Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind auf die Begründung bezogene Fehler grundsätzlich beachtlich, wobei § 214 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB klarstellt, dass die Unvollständigkeit der Begründung unschädlich ist, was gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 3 BauGB für den Umweltbericht nur gilt, wenn er nur in unwesentlichen Teilen unvollständig ist.

       [291]

      Der Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit. Eine verkürzte Bekanntmachungsfrist kann durch eine entsprechend verlängerte Auslegung kompensiert werden. Es kommt darauf, an, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 BauGB insgesamt eingehalten werden, BVerwG NVwZ 2003, 1391 (1391).

       [292]

      Ob ein Auslegungsbeschluss erforderlich ist, ist umstritten. Dafür: Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 32 (spricht allerdings von Aufstellungsbeschluss); dagegen: Battis (Fn. 22), § 3 Rn. 12. Eine individuelle Benachrichtigung betroffener Eigentümer ist möglich, aber nicht erforderlich, OVG Rh-Pf BauR 2009, 1628 (Ls.); OVG Hamburg NVwZ-RR 2001, 83 (84).

       [293]

      Vgl. bspw. NdsOVG NVwZ-RR 2003, 670.

       [294]

      Der letzte Tag der Auslegung muss nicht datumsmäßig benannt werden – wenngleich dies empfehlenswert ist –, wenn er sich aus dem datumsmäßig bestimmten Beginn und der Dauer der Auslegung ergibt, BVerwG NVwZ 1993, 475 (476). Dem Interessierten muss nicht jede eigenständige Bemühung zur Auffindung des Planentwurfs erspart werden. Die Angabe etwa eines Dienstzimmers ist demgemäß nicht in jedem Fall erforderlich, BVerwGE 133, 98, Rn. 34 f. Zu den Anforderungen an die Angaben zu umweltbezogenen Informationen, BVerwGE 147, 206 (Rn. 14 ff.).

       [295]

      BVerwG ZfBR 2008, 806 (807); BVerwGE 133, 98 (Rn. 34): Ermunterung zu Beteiligung.

       [296]

      BVerwGE 69, 344 (346 ff.): Die Verwendung einer geläufigen geografischen Bezeichnung – Namen des Gebiets – ist ausreichend, auch wenn keine vollständige Kongruenz des so bezeichneten Gebiets und des Plangebiets besteht. Demgegenüber genügt die alleinige Bezeichnung der Flurstücke der Anstoßwirkung nicht. Beim Fehlen eines Namens kann an andere geografische Bezeichnungen etwa Straßen angeknüpft werden. Siehe des Weiteren beispielsweise VGH BW NVwZ-RR 2003, 331, 331. BVerwG ZfBR 2008, 806 (807) hält es für ausreichend, wenn kenntlich gemacht wird, dass die Grenzen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Das soll auch bei der Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan dann gelten, wenn deren Ausschlusswirkung das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Kritisch dazu mit Recht Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 22.

       [297]

      Das Gesetz sieht für die Stellungnahme keine Form vor. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, BVerwG NVwZ-RR 1997, 514 (514).

       [298]

      Der erste Tag der Auslegung zählt mit, GemS-OGB BVerwGE 40, 363 (365 f.). Vgl. zu den Details bezüglich der Auslegungszeiten und Auslegungsort Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 40 ff.

       [299]

      Die Beschränkung auf vorliegende Stellungnahmen macht deutlich,

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