Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(Fn. 67), § 9 Rn. 245 f.

       [200]

      Vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 1 MBO 2002. Dazu → Kaiser, § 41 Rn. 18.

       [201]

      Vgl. bspw. Anschlussgebot für ein Fernwärmenetz nach § 4 Abs. 1 und 3 HmbKliSchG i.V.m. § 4 Nr. 1 HmbWeiterübertragungsVO-Bau; Verbot bestimmter Brennstoffe und Vorgabe bestimmter Heizungsarten nach § 81 Abs. 2 und 4 HessBO.

       [202]

      BVerwG ZfBR 2005, 562 (562).

       [203]

      § 86 Abs. 2 MBO ordnet die Geltung der §§ 1–4c BauGB an, was die landesrechtlichen Festsetzungen auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterwirft. Einzelne Länder weichen jedoch von dieser Vorgabe ab und verzichten etwa auf die Anwendung des Abwägungsgebots, vgl. z.B. HessVGH NVwZ-RR 2007, 746 (747); kritisch hierzu Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 105; Christian-W. Otto, Klimaschutz und Energieeinsparung im Bauordnungsrecht der Länder, ZfBR 2008, S. 550.

       [204]

      Am Beispiel des § 9 Abs. 6a S. 1 BauGB lässt sich jedoch die Bedeutung der nachrichtlichen Übernahme eindrucksvoll aufzeigen. In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 WHG ist, wie § 78 WHG zeigt, die gemeindliche Planungshoheit sehr weitgehend eingeschränkt.

       [205]

      Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 202 f. Zur Relevanz der Regelung Gernot Schiller, in: Christian-Dietrich Bracher/Olaf Reidt/Gernot Schiller, Bauplanungsrecht, 82014, Rn. 976.

       [206]

      In dieser Konstellation ist der Einsatz des § 12 BauGB allerdings nicht in jedem Fall erforderlich. Ähnliche Ergebnisse lassen sich auch durch die herkömmlichen Instrumente erzielen, vgl. Schiller (Fn. 205), Rn. 871. Vgl. zum Instrument auch Max Reicherzer, Das Verhältnis zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag, NVwZ 2017, 1233 ff.

       [207]

      Mitschang (Fn. 123), § 12 Rn. 3.

       [208]

      Der Anspruch richtet sich nicht auf die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, VGH BW NVwZ 2000, 1060 (1061). Die rechtliche Qualifikation der Entscheidung ist umstritten. Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 206 m. weit. Nachw. vertritt, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele; anders dagegen VGH BW NVwZ 2000, 1060 (1060).

       [209]

      VGH BW NVwZ 2000, 1060 (1061); des Weiteren Schiller (Fn. 205), Rn. 988; Alexander Kukk, in: Hans Schrödter, BauGB, § 12 Rn. 42.

       [210]

      Zu möglichen Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo BGH NVwZ 2006, 1207 (Rn. 9).

       [211]

      Zur Verpflichtung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbesondere der Geltung auch das Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB auch in diesem Fall OVG Berlin-Bbg LKV 2009, 175 (178).

       [212]

      Kritisch dazu Koch/Hendler (Fn. 4), § 14 Rn. 33 ff.; vgl. des Weiteren Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 229; Ulrich Battis, Das System der räumlichen Gesamtplanung, in: Erbguth et al (Fn. 124), S. 303 (311).

       [213]

      Zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, BVerwG NVwZ 2018, 1235 (Rn. 7 f.).

       [214]

      Vgl. zur alten Rechtslage BVerwGE 119, 45 (52). Des Weiteren Olaf Bischopink/Martin Arnold, Planung multifunktionaler Vorhaben durch vorhabenbezogene Bebauungspläne unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3a BauGB 2007, NVwZ 2007, S. 991.

       [215]

      BVerwGE 119, 45 (52); Mitschang (Fn. 123), § 12 Rn. 9.

       [216]

      Mitschang (Fn. 123), § 12 Rn. 9.

       [217]

      Vgl. auch BVerwGE 116, 296 (300), zur allerdings noch abweichenden Rechtslage unter § 7 BauGB-MaßnG. Vgl. zum Verhältnis von vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan auch Michael Oerder, Praktische Probleme beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB, BauR 2009, S. 744 (749 f.).

       [218]

      BVerwGE 119, 45 (54). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn angrenzende Bereiche aus städtebaulichen Gründen den Entwicklungen im unmittelbaren Planungsgebiet angepasst werden müssen, ohne dass sie jedoch Teil des Projekts und damit dem Projektträger zuzuordnen wären.

       [219]

      Der Projektbezug kann aber zu Besonderheiten bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen führen, vgl. BVerwG Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 zu den besonderen Anforderungen an die Bekanntmachung im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB.

       [220]

      Vgl. auch Oerder (Fn. 217), S. 746 f.

       [221]

      Vgl. dazu → Wickel, § 39 Rn. 12.

      

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