Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов страница 167

Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

und Widerspruchsbehörde daran gebunden und dürfen deshalb die Baugenehmigung nicht erteilen. Allerdings haben einige Bauordnungen von der in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Bauaufsichtsbehörden die Kompetenz verliehen, das gemeindliche Einvernehmen bei rechtswidriger Versagung zu ersetzen[360]. Ohne diese Möglichkeit verbleibt der Bauaufsichtsbehörde nur ein Vorgehen im Wege der Kommunalaufsicht. Dem Bauherrn steht als Rechtsbehelf in diesem Fall nur die Verpflichtungsklage gegen den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde auf Erteilung der Baugenehmigung zur Verfügung[361].

      74

      75

      76

      77

      78

      79

      80

Скачать книгу