Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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eines Bauvorbescheids anwendbar[400]. Verstößt ein Vorhaben gegen materielles Öffentliches Recht, ist die durch Fiktion errungene Baugenehmigung freilich rechtswidrig und kann zurückgenommen werden[401]. Zudem hat es der Bauherr nicht in der Hand, die Genehmigungsfiktion durch einen Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren herbeizuführen, wenn dieses objektiv nicht einschlägig ist[402]. Schließlich tritt die Genehmigungsfiktion nur im Fall des vollständigen Vorliegens der erforderlichen Unterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde ein[403]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die einschlägige Bauordnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit auch die Vollständigkeit des Bauantrags fingiert[404]. Mit den Zielen Beschleunigung und Bürokratieabbau durch Verfahrensprivatisierung fügt sich dieser Verfahrenstyp noch in die Verwaltungsreformen der letzten Jahrzehnte, getragen von dem – inzwischen schon wieder überholten – Leitbild des „schlanken Staats“, ein[405]. Präventiv wacht nicht mehr vollumfänglich die Bauaufsichtsbehörde über die Übereinstimmung mit dem gesamten Öffentlichen Recht, sondern – soweit die behördliche Prüfpflicht beschränkt ist – die qualifizierten Entwurfsverfasser oder Prüfsachverständigen (Verfahrensprivatisierung)[406]. Denn die Deregulierung entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung des gesamten Öffentlichen Rechts[407].

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      Für den Rechtsschutz des Nachbarn hat die Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zahlreiche unangenehme Folgen (im Einzelnen siehe Rn. 190 ff.).

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