Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Konstellation, in der eine Baugenehmigung aufgrund eigentlich nicht zu prüfender Vorschriften mangels Sachbescheidungsinteresses versagt wird[280], stellt sich hier die Frage, wie weit sich die Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung erstreckt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit nicht zu prüfenden Anforderungen ausdrücklich festhält. Die Antwort ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsrechtsdogmatik, wonach eben auch ein rechtswidriger – hier: ‚überfrachteter‘ – Verwaltungsakt unproblematisch in Bestandskraft erwächst, so dass dem Bauherrn dementsprechend auch die vollumfängliche Legalisierungswirkung zugute kommt[281]. Insbesondere führt eine solche Überschreitung des Prüfprogramms nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung[282].

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