Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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In den Bauordnungen mancher Bundesländer ist ferner die sog. Typengenehmigung vorgesehen[325]. Sie zielt auf die vorweggenommene Feststellung der Übereinstimmung mit verschiedenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugunsten des Herstellers baulicher Anlagen, die in großer Zahl in derselben Herstellungsweise produziert und aufgestellt werden sollen. Sie wird dem Hersteller von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, kommt aber als Verwaltungsakt mit Drittwirkung auch dem jeweiligen Bauherrn zugute[326].
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Eine ähnliche Konstellation betrifft die sog. fliegenden Bauten. Darunter sind bauliche Anlagen zu verstehen, die für eine gewisse Zeit an unterschiedlichen Orten aufgestellt und wieder abgebaut werden, wie etwa Achterbahnen oder Bier- und Zirkuszelte. Vor ihrer ersten Aufstellung bedürfen sie statt einer Baugenehmigung einer Ausführungsgenehmigung[327]. Diese braucht bei späterer Aufstellung der jeweils örtlich zuständigen Behörde nurmehr vorgelegt werden. Die Behörde ist auf eine Gebrauchsabnahme beschränkt und prüft nur noch, ob die Nutzung an dem gewählten Standort aufgenommen werden darf[328].
a) Verfahrenseinleitung
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Das Baugenehmigungsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Bauantrag, den der Bauherr zusammen mit den zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen, bei der Gemeinde einreicht, die auf diese Weise frühzeitig informiert ist. Die Gemeinde leitet den Bauantrag dann an die (staatliche) Bauaufsichtsbehörde weiter, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist[329]. Art und Inhalt der Bauvorlagen werden zumeist durch Verordnungen zu den Landesbauordnungen festgelegt[330]. Danach sind etwa der Lageplan, Bauzeichnungen, die Baubeschreibung sowie bautechnische Nachweise vorzulegen. Die Bauvorlagen müssen vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser und vom Bauherrn unterzeichnet sein[331].
b) Prüfung der Bauvorlagen
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Die bauaufsichtliche Überprüfung der von dem Entwurfsverfasser oder einem sonstigen Fachmann eingereichten Bauvorlagen erfolgt für Fragen der Bautechnik, etwa des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes oder der Standsicherheit, im Ausgangspunkt nach dem sog. „Vier-Augen-Prinzip“[332]. Sofern die bauaufsichtliche Prüfung nicht entfällt[333], schreiben die Bauordnungen für bestimmte Fälle die Heranziehung von Dritten vor. Diese fungieren dann anstelle der Bauaufsichtsbehörde als „zweites Augenpaar“. Dabei kennt die MBO – als „entwicklungsoffener Rahmen“ (siehe Rn. 11) – die Wahl zwischen zwei Modellen[334]:
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Zum einen können die Bauaufsichtsbehörden amtlich anerkannte Prüfingenieure oder Prüfämter mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise des Entwurfsverfassers beauftragen[335]. Die Prüfingenieure nehmen, gestützt auf die jeweilige Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Bauordnung, im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr[336]. Ihnen werden also hoheitliche Aufgaben in eigener Verantwortung und Zuständigkeit übertragen; sie sind dementsprechend als Beliehene tätig[337]. Ergebnis der Arbeit des Prüfingenieurs ist der Prüfbericht, welcher der Bauaufsichtsbehörde als Grundlage für die Entscheidung über die Baubewilligung dient und i.d.R. von der Behörde übernommen wird. Fehler des Prüfingenieurs bei der Durchführung der Prüftätigkeit können eine Amtshaftung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde auslösen[338].
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Zum anderen sehen die meisten Bauordnungen nunmehr mit der Möglichkeit der Heranziehung privater Sachverständiger eine weitergehende Auslagerung der Prüfung der bautechnischen Nachweise vor[339]. Die privaten Sachverständigen werden als Prüfsachverständige bezeichnet. Sie „prüfen und bescheinigen […] im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies [in der jeweiligen Bauordnung] oder in Vorschriften aufgrund [der Bauordnung] vorgesehen ist“[340]. Die Prüfsachverständigen sind ausschließlich im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Bauherrn tätig[341]. Das „zweite Augenpaar“ gehört damit nicht der staatlichen Bauaufsicht an, sondern wird einer Privatisierung zugänglich gemacht[342]. Das Modell der Heranziehung privater Sachverständiger hat zur Folge, dass der Bauherr für das Vorhaben die Verantwortung trägt[343]. Damit ist die Einführung des Prüfsachverständigen eine weitere Ausprägung der bereits skizzierten Entwicklung einer verstärkten Eigenverantwortung des Bauherrn[344].
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Bescheinigen (Prüf-)Sachverständige die sog. bautechnischen Nachweise[345], überprüfen die Bauaufsichtsbehörden die bautechnischen Nachweise in den meisten Ländern nicht mehr[346]. Die bautechnischen Nachweise werden dann auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung und damit auch nicht ihrer Legalisierungswirkung[347]. Bei fehlerhaften Nachweisen kann die Bauaufsichtsbehörde daher von allen Eingriffsbefugnissen Gebrauch machen[348]. In Bayern besteht die Besonderheit, dass die entsprechenden Anforderungen ausdrücklich als eingehalten gelten, wenn sie von Prüfsachverständigen bescheinigt werden[349]. Ausweislich der Gesetzesbegründung fingiert diese Norm, dass das Bauvorhaben die materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt (sog. materielle Legalitätsfiktion)[350]. Zwar werden die Prüfsachverständigen nicht hoheitlich tätig[351], doch wird deren Bescheinigung hinsichtlich der vertrauensschützenden Wirkung aufgrund der Fiktion derjenigen einer Baugenehmigung gleichgestellt. Daher soll die Behörde bei einer rechtswidrigen Bescheinigung auch nur dann einschreiten können, wenn die hohen Voraussetzungen für ein Eingreifen bei bestandsgeschützten Anlagen vorliegen[352]. Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Prüfsachverständige die Anforderungen z.B. an den Brandschutz rechtswidrig bescheinigt hat, muss er auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten klagen, wobei die erwähnten hohen Voraussetzungen vorliegen müssen.
c) Beteiligung anderer öffentlicher Stellen
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Im Baugenehmigungsverfahren kann die Zustimmung anderer öffentlicher Stellen erforderlich werden. In einem solchen Fall eines kongruenten Prüfungsumfangs wird von einem mehrstufigen Verwaltungsakt gesprochen[353]. Mangels Außenwirkung sind die Zustimmungsakte der anderen öffentlichen Stellen in der Regel nicht als Verwaltungsakte, sondern als bloße Verwaltungsinterna zu qualifizieren[354].
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Besonders bedeutsam ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für Bauvorhaben nach §§ 31, 33–35 BauGB, welches die kommunale Planungshoheit sichern soll[355]. Bleibt die Gemeinde untätig, so fingiert § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zwei Monate nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens[356]. Nicht erforderlich ist das Einvernehmen bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde[357]. So ist es zwar möglich, dass für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens unterschiedliche Gemeindeorgane zuständig sind und keine Abstimmung zwischen diesen Organen stattfindet, der Planungshoheit somit nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist indes nicht Zweck des § 36 BauGB, eine Koordinierung von Gemeindeorganen zu regeln; vielmehr ist es Sache der Gemeinde oder des Landesgesetzgebers, entsprechende kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zu schaffen[358].
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Für die Versagung ihres Einvernehmens kann sich die Gemeinde ausdrücklich