Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit innerhalb eines Monats die Durchführung eines (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens verlangen oder Sicherungsmaßnahmen beantragen kann[435]. Eine Prüfpflicht der Gemeinde besteht indes nicht[436]. Der Bauherr darf mit dem Vorhaben beginnen, sobald die Frist abgelaufen ist oder die Gemeinde ihm bereits zuvor mitgeteilt hat, kein Genehmigungsverfahren durchführen (und keine Sicherungsmaßnahmen beantragen) zu wollen[437]. Dagegen kennen weder das brandenburgische Anzeige- noch das baden-württembergische Kenntnisgabeverfahren ein derartiges gemeindliches Überleitungsrecht in anspruchsvollere Verfahren.

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C. Materielles Bauordnungsrecht I: Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben

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      Die „allgemeinen Anforderungen“, von den Landesbauordnungen pauschal an den Anfang gestellt, werden in den nachfolgenden Vorschriften jeweils konkretisiert. Die Vielzahl der

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