Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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4.Vorgesetztenverantwortlichkeit209 – 212
IV.Lassen sich die Grundsätze der Organisationsherrschaft auf die Leitungsebene von Wirtschaftsunternehmen übertragen?213 – 220
G.Die mittelbare Täterschaft bei Pflichtdelikten221 – 251
I.Die Charakterisierung der Pflichtdelikte221, 222
II.Das qualifikationslose dolose Werkzeug223 – 226
III.Zur mittelbaren Täterschaft bei Pflichtdelikten in Lehre und Rechtsprechung227 – 229
IV.Versuche, mit Hilfe der Tatherrschaftslehre eine mittelbare Täterschaft zu begründen230 – 235
V.Befürworter einer Straflosigkeit beider Beteiligten236 – 241
VI.Die Täterschaft bei unechten Unterlassungen242 – 251
H.Mittelbare Täterschaft bei Wegnahme ohne Zueignungsabsicht?252 – 257
I.Keine mittelbare Täterschaft bei eigenhändigen Delikten258 – 260
J.Der Irrtum über Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft261 – 271
I.Die fehlende Kenntnis tatherrschaftsbegründender Umstände261 – 267
II.Die irrige Annahme herrschaftsbegründender Umstände268 – 271
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 52 Mittelbare Täterschaft › A. Grundlagen
A. Grundlagen
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Mittelbarer Täter ist nach § 25 Abs. 1 StGB, wer die Tat „durch einen anderen“ begeht. Über die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes, das mit dem neuen Allgemeinen Teil des Jahres 1975 diese Rechtsfigur erstmals kodifiziert hat, und über die wissenschaftliche Entwicklung der Beteiligungsformenlehre unterrichtet § 50 dieses Handbuchs (→ AT Bd. 3: Bettina Noltenius, Die Lehre von der Beteiligung, § 50 Rn. 11 ff.).
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Auf der dort entwickelten Grundlage ist davon auszugehen, dass die Täterschaft im Regelfall durch das Kriterium der Tatherrschaft gekennzeichnet wird. Darüber besteht bei der mittelbaren Täterschaft sogar größere Einigkeit als bei der Mittäterschaft. Denn auch der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner neueren Rechtsprechung in erster Linie auf die Tatherrschaft als Kriterium der mittelbaren Täterschaft, während sich bei der Mittäterschaft Gedanken der subjektiven Theorie als Begründungselemente noch weitergehend erhalten haben (dazu näher → AT Bd. 3: Bettina Noltenius, Mittäterschaft, § 51 Rn. 11 ff.).
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Allerdings ist die Frage, wie die Tatherrschaft als Voraussetzung der mittelbaren Täterschaft im Einzelnen zu bestimmen ist, äußerst umstritten, so dass Lehre und Rechtsprechung im Ergebnis sehr unterschiedliche Lösungen befürworten. Es gibt drei Hauptorientierungen, zu denen ich, um in der Meinungsvielfalt hinreichende Klarheit zu schaffen, zunächst in skizzenhafter Form eine Position entwickeln will. Detaillierte Auseinandersetzungen mit der Literatur und Rechtsprechung sollen dann anhand der entwickelten Leitlinie bei Behandlung der Einzelprobleme erfolgen.
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Eine erste Meinungsströmung folgt bei der Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung dem „Prinzip des Verantwortungs- oder Autonomieausschlusses“. Danach liegt eine mittelbare Täterschaft nur dann vor, wenn der Hintermann die Tat durch Ausnutzung der fehlenden Verantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden beherrscht. Wer also jemanden durch eine Todesdrohung zur Begehung eines Deliktes zwingt, ist mittelbarer Täter dieser Tat, weil der unmittelbar Handelnde für ihre Begehung vom Gesetz nicht verantwortlich gemacht wird (§ 35 StGB). Entsprechendes gilt, wenn jemand ein Kind zu Straftaten benutzt oder den unmittelbar Ausführenden durch Hervorrufung eines Tatbestandsirrtums zur Verwirklichung einer Straftat veranlasst.
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Ist der unmittelbar Ausführende dagegen für sein Handeln selbst verantwortlich, kann der Hintermann auch bei dominierender Einwirkung kein mittelbarer Täter sein. Wer also z.B. im „Dritten Reich“ die Ermordung von Juden angeordnet und organisiert hat (Fall Eichmann), ist nach dieser Auffassung Anstifter (oder allenfalls Mittäter), keinesfalls aber mittelbarer Täter der begangenen Morde. Denn die Schergen, die im Konzentrationslager ihre Opfer als unmittelbare Täter umgebracht haben, waren selbst Täter der von ihnen begangenen Morde. Auch wer jemanden durch Hervorrufung eines vermeidbaren Verbotsirrtums zur Tat veranlasst, kann nach dieser Lehre nicht mittelbarer Täter sein. Denn der Ausführende wird selbst als vorsätzlicher Täter zur Verantwortung gezogen.
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Das Fazit ist also: Die Möglichkeit eines „Täters hinter dem Täter“ wird von den Autoren, die allein auf die Verantwortlichkeit des unmittelbar Ausführenden abstellen, prinzipiell abgelehnt.
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