Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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ist. Die weitergehende Täterschaftsvorstellung des Veranlassers beeinträchtigt also das gleichzeitige Vorliegen einer Anstiftung nicht.[211]

      271

      Schwieriger ist es, eine Anstiftung zu begründen, wenn der Hintermann irrig vom fehlenden Vorsatz des unmittelbar Handelnden ausgeht. Denn in einem solchen Fall ist die Vorstellung des Veranlassenden nicht auf eine tatbestandsmäßig-rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 26 StGB gerichtet, da diese einen Tätervorsatz des Ausführenden verlangt. Gleichwohl lässt sich auch hier eine Anstiftung bejahen.[212] Denn A hat den B vorsätzlich zu einer Tat bestimmt, die dieser auch vorsätzlich begangen hat, so dass den Anforderungen des § 26 StGB Genüge getan ist. Ein akzessorischer Rechtsgutsangriff liegt also vor, sofern man auf einen speziellen Anstiftervorsatz verzichtet. Dies aber ist geboten, weil es nicht angeht, dass ein vorsätzlicher Tatverursacher ggf. (d.h. bei fehlender Versuchsstrafbarkeit) nur deshalb straflos sein soll, weil er sich sogar in einer Täterposition wähnte.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 52 Mittelbare Täterschaft › Ausgewählte Literatur

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