Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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bezeichnet. Für diese Ansätze spricht, dass die Einführung schuldunabhängiger „Strafen“ bzw. „Sanktionen“ denkbar ist, wenn das jeweilige Verfassungsrecht und Rechtssystem nicht entgegensteht. Im deutschen Recht wird jedoch (bislang) streng zwischen (repressiven und präventiven) „Strafen“, für die der Schuldgrundsatz gilt, und (rein präventiven) schuldunabhängigen „Maßregeln“ unterschieden. Diese grundlegende Differenzierung, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen überzeugt, würde durch eine „dritte Spur“ verwischt und der Schuldgrundsatz ausgehebelt.

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      Es lässt sich zusammenfassen, dass der Einführung eines Verbandsstrafrechts dogmatisch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Handlungs– und Schuldfähigkeit von Verbänden lässt sich über die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens

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