Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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2. Maßregelmodelle
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Mit den Maßregelmodellen[421] wird der Versuch unternommen, die Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts zu nutzen und ein „Verbandsstrafrecht“ einzuführen, das kein Verschulden voraussetzt. Danach wäre zwar nicht die Anordnung von „Strafen“, aber von (rein präventiven) schuldunabhängigen Maßregeln möglich, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken. So hat Schünemann[422] die Einführung einer Unternehmenskuratel als „Ei des Kolumbus“ bezeichnet. Hierbei wird ein Unternehmen unter die Aufsicht eines Kurators gestellt, der „durch seine umfassende Ausgestaltung mit bloßen Informationsrechten jenen gestörten Informationsfluss im Unternehmen optimieren [soll], dessen Mängel eine ganz wesentliche Ursache der Unternehmenskriminalität sind“, und dessen Bestellung öffentlich zu kommunizieren ist.[423] Maßregelmodelle haben den Vorteil, dass sie sich in das deutsche Strafrechtssystem ohne Konflikte mit dem Schuldgrundsatz integrieren lassen. Nachteil
3. Modell originärer Verbandsverantwortlichkeit
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Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit knüpft an ein „eigenes“ Verschulden des Verbands in Form eines Organisationsverschuldens an (single-crime-approach). Entsprechende Modelle, die eine „zweite Spur“ der Strafe für Verbände eröffnen, haben Heine[428] und Kohlhof[429] entworfen. An ein Organisationsverschulden knüpfen im Kern sowohl das schweizerische Recht[430] als auch der Entwurf eines deutschen Verbandsstrafgesetzbuchs an (Rn. 126 ff.). Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit hat den Vorteil, dass das Konfliktpotential mit dem Schuldgrundsatz des Individualstrafrechts gering ist, da das Verbandsstrafrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eigenständig festlegen, also etwa ein „Strafgeld“[431] statt einer Geldstrafe vorsehen kann. Außerdem ist die Strafbarkeit gerade dann begründbar, wenn klare Organisationsstrukturen fehlen. Nachteil ist jedoch, dass eine „originäre“ Verbandsschuld anerkannt werden müsste, ein „originäres“ Verschulden aber nur Menschen vorgeworfen werden kann (Rn. 67). Zudem darf im deutschen Strafrecht die Schuld nicht unwiderlegbar fingiert werden, es muss der Nachweis fehlenden Organisationsverschuldens möglich sein (Rn. 68). Damit könnten aber die Fälle nicht erfasst werden, in denen von Leitungspersonen Straftaten begangen, angeordnet bzw. geduldet werden, die durch eine grds. hinreichende Compliance-Organisation nicht hätten verhindert bzw. erschwert werden können. Insgesamt betrachtet wäre die Verbandsverantwortlichkeit durch die Anknüpfung an ein Organisationsverschulden zu „eng“ und bliebe hinter der durch § 30 OWiG normierten Verbandsverantwortlichkeit zurück. Im Übrigen erscheint es fraglich, dass es zur Sanktionierung einer mangelhaften Organisation tatsächlich des Einsatzes des Strafrechts bedarf.[432]
4. Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell
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Das Zurechnungsmodell rechnet die Schuld einer Leitungsperson dem Verband als „eigene“ Verbandsschuld zu und wird auch als Repräsentationsmodell oder Identifikationsmodell bezeichnet (zur Zurechnung des schuldhaften Verhaltens weiterer Verbandsangehöriger gemäß einem „gemischten Modell“ Rn. 73). Die kumulative Strafbarkeit des Verbands hängt hier davon ab, dass eine Leitungsperson schuldhaft gehandelt bzw. unterlassen hat und ist damit akzessorisch an das Individualstrafrecht
IV. Zusammenfassung
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Es lässt sich zusammenfassen, dass der Einführung eines Verbandsstrafrechts dogmatisch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Handlungs– und Schuldfähigkeit von Verbänden lässt sich über die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens