Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Die Sanktionierung von anderen Verbänden soll weiterhin § 30 OWiG unterliegen, also mittels Verbandsgeldbußen erfolgen. Zum anderen ist die „Verbandsauflösung“ (§ 14 VerSanG-eRefE), die stark kritisiert[500] wurde („Todesstrafe“), nicht mehr als Verbandssanktion vorgesehen.

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      Art. 1 des geplanten „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ enthält mit dem VerSanG ein umfangreiches neues Stammgesetz, das die Sanktionierung von Verbänden regelt und in sieben Teile mit 69 Paragraphen untergliedert ist: 1: Allgemeine Vorschriften; 2: Voraussetzungen der Sanktionierung und Ausfallhaftung; 3: Rechtsfolgen; 4: Verjährung; 5: Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften; 6: Verbandssanktionenregister; 7: Schlussbestimmungen. Art. 214 enthalten ergänzende Bestimmungen zur Änderung bestehender Gesetzen (insb. GVG, InsO, StPO, GKG, RVG, StGB, OWiG, AO, GWB, WRegG, EnWG). Art. 15 sieht vor, dass das Gesetz erst zwei Jahre nach Verkündung, die Regelungen zum Verbandssanktionenregister sogar erst vier Jahre danach, jeweils am ersten Tag des folgenden Quartals in Kraft treten. Für Taten, die vor Inkrafttreten begangen wurden, über die aber erst nach Inkrafttreten zu entscheiden ist (Altfälle), werden die bisherigen Vorschriften, insbesondere § 30 OWiG, in ihrer bisherigen Fassung fortgelten (§ 68 VerSanG-E).

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      Die Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 VerSanG-E) besteht nach dem Entwurf sowohl für die Begehung einer Verbandstat durch eine Leitungsperson des Verbands (Abs. 1 Nr. 1) als auch dann, wenn „jemand“ „sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandsstraftat begangen hat“ und „Leitungspersonen des Verbands die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können“ (Abs. 1 Nr. 2). Möglich ist weiter die Feststellung eines besonders schweren Falls (§ 3 Abs. 2 S. 1 VerSanG-E), der in der Regel vorliegen soll, wenn in der Verbandstat „besondere gegen den Verband sprechende Umstände zum Ausdruck kommen“ und die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist (Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Dasselbe soll gelten, wenn die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und von einer „hochrangigen Leitungsperson“ begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen beteiligt sind und ihr Verbandstaten von Leitungspersonen vorausgegangen sind (Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a und b). Für die Verhängung von Verbandssanktionen sollen die allgemeinen Vorschriften der § 1 StGB (Gesetzlichkeitsprinzip), § 2 StGB (Zeitliche Geltung) und § 8 StGB (Zeit der Tat) entsprechend gelten.

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